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Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2005-12-14

Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Die letzte Differenz wurde in einer Einigungskonferenz bereinigt. Mit 13 zu 11 Stimmen folgte die Einigungskonferenz dem Nationalrat. Die UREK des Ständerates hat inzwischen getagt und schlägt dem Ständerat vor, der Formulierung stattzugeben. Es sind sich also im Prinzip beide Räte einig. Der Ständerat legt aber bei der Interpretation Wert auf gewisse Auslegungen, die ich Ihnen hier gerne bekannt mache, weil sie auch aus unserer Sicht relevant sind.

Es geht um die sogenannte Bauherrenaltlast, d. h. um die Frage, wer die Kosten einer Altlast trägt, die nicht [PAGE 1863] sanierungspflichtig ist, aber aufgrund einer Neubaute saniert werden muss. Es ist hier festzustellen, dass die beiden Räte sich schrittweise angenähert haben. Die neue Bestimmung regelt nun nicht mehr Neuerwerbe, sondern ist eine reine Übergangsregelung für Käufe und Verkäufe, die in den Jahren 1972 bis 1997, also vor der Revision des Umweltschutzgesetzes in diesem Punkt, stattgefunden haben. Durch neue Käufe und Verkäufe können also keine Rückgriffe auf frühere Verursacher von Bauherrenaltlasten erfolgen. Wir haben auch alle Risiken für die Gemeinden hinsichtlich einer Kostenpflicht ausgeräumt. Die Frage ist nur noch: Trägt der Inhaber des Grundstücks oder derjenige, der die Abfälle früher in den Boden verbracht hat, die Kosten? Wir haben uns schliesslich auf eine Lösung geeinigt, die dem Inhaber in der Regel einen Drittel und dem Verbringer der Altlast zwei Drittel der Kosten aufbürdet.

Die Gründe für diese Lösung waren folgende: Auch bei den echten Altlasten ist es so, dass bei Gerichtsentscheiden der Inhaber in der Regel 10 bis 15 Prozent der Kosten tragen muss. Also auch bei echten Altlasten geht der Inhaber nicht kostenfrei aus.

Das heutige Recht ist aber ungerecht bei Bauherrenaltlasten, weil es dem Inhaber die ganzen Kosten aufbürdet. Mit der Formulierung "in der Regel" haben wir einen Entscheid getroffen, der dazu führen soll, dass die Zahl der Gerichtsfälle möglichst minimiert wird. Der Ständerat hat vorgeschlagen, dass ein angemessener Teil der Mehrkosten durch den Verursacher zu tragen ist. Wir möchten hier kundtun, dass die Frage der Angemessenheit auch mit der neuen Formulierung weiterhin beachtet werden muss. Es ist also auch bei dieser Lösung möglich, dass der Inhaber die ganzen Kosten tragen muss, wenn die Verhältnisse so sind. Die Zweidrittellösung kann nämlich unangemessen sein, wenn das erworbene Grundstück nach seinem Erwerb zum Beispiel durch Einzonung in eine Bauzone erheblich an Wert gewonnen hat, sodass die Kosten der Untersuchung und Entsorgung des belasteten Materials in keinem Verhältnis zum Wert des nun eingezonten Grundstückes stehen. Der seinerzeitige Kaufpreis kann und soll eine massgebende Rolle bei der Beantwortung der Frage spielen, ob eine Abwälzung der Kosten auf die früheren Rechtsinhaber angemessen ist.

In diesem Sinne möchten wir auch dem Ständerat signalisieren, dass hier die Gerichte weiterhin eine massgebliche Rolle spielen können, wenn diese Frage vor Gericht gezogen wird. Mit der Formulierung "zwei Drittel" versuchen wir aber, den Behörden eine Wegleitung zu geben, sodass Prozesse möglichst vermieden werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.