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Zuppiger Bruno · Nationalrat · 2005-12-14

Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-14

Wortprotokoll

Ausgangspunkt für die vorliegende Teilrevision des Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz mit Norwegen war ein Begehren vonseiten Norwegens. Die Bestimmung über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von in Norwegen ansässigen Personen soll an eine Änderung des internen Rechtes angepasst werden, indem von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt wird. Aufgrund von Artikel 23 des geltenden Abkommens nimmt Norwegen heute bei der Besteuerung eines norwegischen Steuerpflichtigen schweizerische Einkünfte - mit Ausnahme von Dividenden und Verwaltungsratsvergütungen - und schweizerische Vermögenswerte unter dem Vorbehalt der Progression von der norwegischen Besteuerung aus.

Der Wechsel wird zur Folge haben, dass inskünftig auch alle schweizerischen Einkünfte und Vermögenswerte in Norwegen besteuert werden können. Dies unter Anrechnung der hierauf nach dem Abkommen gezahlten schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuer.

Es ist üblich, dass in Verhandlungen über die von einer Seite gewünschte Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens geprüft wird, ob nicht noch andere Bestimmungen des Abkommens einer Revision unterzogen werden sollen. Dies haben die Unterhändler auch im vorliegenden Fall getan. Die wichtigste weitere materielle Änderung ist folgende: Die Quellensteuer auf Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 20 Prozent wird gegenseitig von 5 auf 0 Prozent gesenkt.

Zur Bestimmung über den Informationsaustausch noch folgende Erläuterungen: Entsprechend der jahrzehntelangen Abkommenspolitik der Schweiz beschränkt das geltende Abkommen die Amtshilfe auf den Austausch derjenigen Informationen, die für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens erforderlich sind. Die schweizerische Abkommenspolitik hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren. Mit der Zustimmung zum Bericht des OECD-Fiskalkomitees über das Bankgeheimnis aus dem Jahre 2000 hat sich die Schweiz bereit erklärt, ihre Amtshilfepolitik beim Vorliegen von Betrugsdelikten zu verbessern. Bisher [PAGE 1893] konnten ausländische Staaten in solchen Fällen einzig aufgrund des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rechtshilfe verlangen.

Der Nachteil der Rechtshilfe besteht darin, dass der ersuchende Staat die gestützt auf dieses Gesetz erhaltenen Informationen wegen des Spezialitätenvorbehaltes gemäss Artikel 67 IRSG nur für die strafrechtliche Verfolgung, nicht aber für die Steuerveranlagung verwenden darf. Materiell geht es im Wesentlichen darum, abkommensrechtlich vorzusehen, dass ein ausländischer Staat in Fällen, in denen Abgabebetrug vorliegt, aufgrund des IRSG Rechtshilfe verlangen kann, den Amtshilfeweg zu öffnen und damit dem ersuchenden Staat die Möglichkeit zu gewähren, die erhaltenen Informationen auch für Veranlagungszwecke zu verwenden. Das Protokoll trägt diesen Änderungen der schweizerischen Abkommenspolitik vollumfänglich Rechnung.

Die für die schweizerische Wirtschaft bedeutsame Quellensteuerbefreiung auf Beteiligungsdividenden soll rückwirkend auf den 1. Januar 2005 gelten, wenn das Protokoll noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Der Ständerat hat diesem Protokoll bereits zugestimmt, und zwar einstimmig.

Die WAK empfiehlt Ihnen mit 19 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Vorlage ebenfalls zuzustimmen.