Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2005-12-14
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-14
Wortprotokoll
Für die Begründung meines Antrages kann ich direkt an die Ausführungen von Kollege Vaudroz zu seinem Antrag anschliessen. Er hat in seiner Begründung bereits dargelegt, warum wir das NHG um die Möglichkeit der Schaffung von Flusspärken ergänzen wollen. Es geht, kurz wiederholt, darum, unsere einmaligen Flusslandschaften im Herzen der grössten Wasserscheiden Europas wie die anderen Parklandschaften auch erfassen zu können.
Mein Antrag sieht nun - in Ergänzung zum Antrag Vaudroz René - die dafür nötige Definition und die Detailregelungen vor, wie dies für die anderen Pärke auch der Fall ist. Lassen Sie mich deshalb die verschiedenen Absätze meines Antrages kurz erläutern.
In Absatz 1 wird der direktdemokratische Grundsatz festgehalten, dass Gemeinden, Kantone und Regionen Flusspärke errichten können. Dazu soll ein Flusspark dem Parkbegriff gemäss Artikel 23e entsprechen und aus Flusslandschaften mit hohen Natur- und Landschaftswerten bestehen. Dabei sollen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Pärke nach den Artikeln 23e bis 23k NHG.
Zu Absatz 2: Eine Fluss-, Ufer- und Auenlandschaft soll ein grösseres Gebiet mit ähnlichen Landschaftselementen umfassen. Wie für die übrigen Pärke - Nationalpark, Regionaler Naturpark, Naturerlebnispark - soll der Bundesrat auch für die Flusspärke die entsprechenden Vorschriften gemäss Artikel 23k erlassen. Diese Fluss-, Ufer- und Auenlandschaften, die ein grösseres Gebiet mit ähnlichen Landschaftselementen umfassen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 23f für einen Nationalpark erfüllen, sollen gleich behandelt werden wie die anderen Pärke.
Zu Absatz 3: Entlang einem Fluss können sich auch mehrere verschiedenartige Pärke zusammenschliessen. Denkbar ist dies zum Beispiel von der Quelle entlang dem Rhein, der Rhone, der Reuss, der Aare oder dem Ticino bis zur Landesgrenze, immer soweit die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23e bis 23k erfüllt sind. Möglich wäre zum Beispiel auch ein alpiner Flusspark entlang der Linie des Glacier-Express von Zermatt nach St. Moritz, wo wir im Übrigen bereits heute zehn geschützte Flusslandschaften haben.
Dann könnten sich auch verschiedene Ufer- und Auengebiete in anderen Kantonen zum Zusammenschluss eignen, zum Beispiel im Mittelland oder im Jura. Der Bundesrat erlässt dafür die sachgerechten Vorschriften gemäss Artikel 23k und regelt die Einzelheiten. Mit dem Begriff "sachgerecht" soll ausgedrückt werden, dass hier die besonderen Merkmale einer Fluss-, Ufer- oder Auenlandschaft berücksichtigt werden. Selbstverständlich ist auch hier wie bei allen übrigen Pärken die Ergänzung der Kernzonen durch Umgebungszonen nach den Artikeln 23e bis 23h NHG möglich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dieser wichtigen Ergänzung des NHG zuzustimmen und so den Weg für die Schaffung [PAGE 1899] von Flusspärken auch als übergeordnete Möglichkeit im Parkbereich zu öffnen. Wagen Sie auch hier, wie vom Kommissionssprecher gefordert, einen mutigen Blick.