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Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-12-15

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Wir haben eine Grunddifferenz: Der Bundesrat und die Mehrheit sprechen von nachweislicher Gewalt; sie sagen aber nicht, worin dieser Nachweis besteht, und verlangen nicht das rechtsstaatlich einzig massgebliche Kriterium einer strafrechtlichen Verurteilung. Dazu sagt Frau Garbani in der Begründung ihres Minderheitsantrages zu Recht: Es gilt in einem Rechtsstaat die Unschuldsvermutung, und als Gewalttäter gilt, wer im dazu vorgesehenen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist.

Nun könnte man einwenden, diese Verfahren würden dauern, die Abfolge der Veranstaltungen sei relativ dicht, sodass man das nicht immer abwarten könne. Man könnte sich zum Beispiel fragen, ob einschränkend formuliert werden müsste: "gegen eine Person, gegen die ein Strafverfahren wegen Gewalttätigkeit eingeleitet worden ist."

Nun sagen Sie, Herr Bundesrat, die Minderheit würde in diesen Punkten - es geht ja eigentlich immer um die gleiche Auseinandersetzung - die Situation verschärfen; Sie seien eigentlich für die mildere Variante, weil Sie die Leute aus den Strafverfahren heraushalten wollten. Da müssen wir jetzt einmal klare Unterscheidungen machen. Wir reden hier von gewalttätigen Personen. Wir reden nicht von Fans, die vielleicht einmal ein bisschen besoffen sind oder sich auffällig verhalten; wir reden von gewalttätigen Personen. An sich verdienen gewalttätige Personen keinen Schutz. Die Frage ist nicht, ob sie Schutz verdienen oder nicht, da haben wir gar keine Differenz. Die Frage ist, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob jemand als gewalttätig einzustufen ist.

Unsere Befürchtung ist es eben, dass hier ein "Gummiartikel" geschaffen wird, bei dem der Begriff der Gewalt ausgeweitet wird, indem bereits als gewalttätig gilt, wer in einer Fanecke gestanden ist, in welcher Gewalt vorgekommen ist, obwohl die Person im Einzelnen mit der Gewalttat oder der gewalttätigen Auseinandersetzung gar nichts zu tun hatte. Da ist eben die Abgrenzung zwischen Hooligans und Nicht-Hooligans entscheidend. Nicht jeder, der in Basel in der Muttenzerkurve oder weiss ich wo, in der Resega, im verbalen Sinn als militanter Fan des FC Basel oder des EHC Lugano auftritt, ist gleichzeitig ein Hooligan. Ein Hooligan ist einer, der sich individuell konkret an einer gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hat.

Mit Ihrer offenen Formulierung wollen Sie im Grunde genau diese Unterscheidung durchbrechen. Deswegen müssen Sie diesen Artikel so formulieren. Damit weiten Sie eigentlich die Möglichkeit des Rayonverbotes auf Personen aus, denen Sie eben nicht nachweisen können, dass sie tatsächlich etwas mit Gewalt zu tun haben, sondern von denen Sie annehmen, sie könnten damit zu tun haben, weil sie zufällig in der Nähe solcher Leute gestanden sind. In diesem Sinne ist Ihr Vorwurf, wir würden mit unseren Anträgen zu einer für junge Personen negativen Auslegung beitragen, falsch. Denn wir verlangen eine restriktive Auslegung, derweil Sie eine offene verlangen und damit Personen in den Bereich des Rayonverbotes ziehen, die mit Gewalttätigkeit selber gar nichts zu tun haben, sondern einfach nur Fans sind, zwar lautstarke, okay, aber nichts weiter.

In diesem Sinne ist dieser Antrag der Minderheit gutzuheissen.