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Amherd Viola · Nationalrat · 2005-12-15

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Laut Artikel 24e kann eine Person in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich bei einer Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten beteiligen wird, und dies die einzige Möglichkeit ist, sie daran zu hindern.

Unbestrittenermassen ist der Polizeigewahrsam ein schwerer Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit. Die [PAGE 1949] Präventivhaft gemäss Artikel 24e ist im vorgesehenen Kaskadensystem denn auch die Ultima Ratio. Wenn alle anderen Massnahmen wirkungslos bleiben, kann in allerletzter Linie noch Polizeigewahrsam angeordnet werden. Laut Absatz 5 kann die betroffene Person zudem verlangen, dass die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges richterlich überprüft wird. Die EMRK hält in Artikel 5 Absatz 1 Litera b fest, dass es zulässig ist, einer Person die Freiheit in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu entziehen, um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erzwingen. Voraussetzungen sind, dass konkrete Hinweise auf eine zu erwartende Rechtsverletzung vorliegen und die Massnahme zeitlich eng begrenzt wird. Der Entwurf des Bundesrates erfüllt diese Voraussetzungen.

Aus den vorerwähnten Überlegungen sowie denselben, wie ich sie zu Artikel 24b Absatz 1 ausgeführt habe, unterstützt die CVP-Fraktion den Mehrheitsantrag.

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