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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-11-30

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Hoffentlich kann heute die Grundlage für eine Einigung geschaffen werden. Es bestehen noch zwei Differenzen. Die erste betrifft eine Änderung bei Artikel 32bbis. Der Nationalrat hat eine wirklich neue Lösung geschaffen, dafür ist ihm herzlich zu danken. Diese Lösung ist aber in ihren Grundzügen zu erläutern. Ihre Kommission beantragt einstimmig Zustimmung, freilich mit einer Korrektur.

Was beschloss der Nationalrat am 22. September dieses Jahres? Er beschloss einen Anspruch des heutigen Grundstücksinhabers, das heisst meist des heutigen Eigentümers, auf Ersatz der Mehrkosten zu mindestens zwei Dritteln. Bezahlen müssen der Verursacher der Belastung und der frühere Inhaber; dies unter den Voraussetzungen - zusammengefasst -, dass erstens nicht schon eine finanzielle Leistung ergangen ist und zweitens die Kosten möglichst tief gehalten werden. Dieser Grundsatz soll mit einer Reihe von Ergänzungen ins USG aufgenommen werden.

Worin besteht das Problem? Es geht um eine sogenannte Bauherrenaltlast, nicht um eine echte Altlast. Bei einer echten Altlast besteht eine Gefährdung der Umwelt. Diese muss die Verwaltung beseitigen. Anders bei einer Bauherrenaltlast: Hier besteht kein unmittelbares Umweltproblem. Die Belastung erschwert nur die private Nutzung, insbesondere die Überbauung. Diese wird vor allem teurer. Die Belastung reduziert den Grundstückswert. Lässt der Inhaber ausheben, die Belastung beseitigen usw., entstehen Kosten, die eine Überbauung wirtschaftlich erschweren oder ausschliessen. Die Entscheidung bei der echten Altlast obliegt der Behörde. Bei der Bauherrenaltlast entscheidet allein der Inhaber. Bezahlen muss er, allenfalls kann er Kosten auf private Vorgänger abwälzen.

Die Kantone haben sich dagegen gewehrt, dass die private Auseinandersetzung um die Bauherrenaltlast wie ein Streit um eine echte Altlast durch Behörden letztlich mit einem Kostenrisiko für Kantone, Gemeinden und Steuerzahler geführt wird. Der Nationalrat wollte im Grunde genommen die echte Altlast und die Bauherrenaltlast möglichst gleich behandeln. Der Bundesrat und der Ständerat sind ihm hier nicht gefolgt. Die Bedenken sind immer noch die gleichen, ich muss sie nicht wiederholen.

Nun hat der Nationalrat eine Zwischenlösung getroffen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, ihr mit einer Korrektur zu folgen. Die Lösung des Nationalrates sieht nur den "armen" heutigen Inhaber vor. Sie berücksichtigt zu wenig, dass dieser heutige Inhaber selbst bei der echten Altlast einen erheblichen Teil der Kosten tragen muss. Sie wurden der Kommission mit 10 bis 30 Prozent angegeben. Bei der Bauherrenaltlast ist er derjenige, der den Entscheid zur Beseitigung getroffen hat und dafür sorgen kann, dass möglichst wenig Kosten entstehen. Wenn er die Kosten abwälzen kann, muss man auch an den "armen" früheren Inhaber oder Verursacher denken, der vielleicht vor zwanzig Jahren dem heutigen Inhaber verkauft hat, vielleicht zu einem tiefen Preis. Nun soll er starr zwei Drittel der Kosten übernehmen; das kann seinen Ruin bedeuten.

Die Lösung des Nationalrates besteht aus zwei Bausteinen: erstens aus einer zivilrechtlich gedachten Haftungsnorm. Hoffentlich führt sie in der Regel zu privatrechtlichen Verträgen - nötigenfalls zu einem Streit: dann aber zu einem Streit unter Privaten beim Zivilgericht und im Zivilprozess. Der zweite Baustein beinhaltet nur eine Übergangslösung bei Erwerb zwischen dem Inkrafttreten des "alten" Gewässerschutzgesetzes und dem Inkrafttreten des revidierten Umweltschutzgesetzes mit einer Verjährungsdauer von fünfzehn Jahren.

Diese neue Lösung verdient im Grundsatz die Zustimmung. Es ist nun anerkannt, dass es um eine private Auseinandersetzung geht; ein Schwarz-Peter-Spiel unter Privaten, letztlich auf Kosten der Kantone, Gemeinden und Steuerzahler, wird vermieden. Die Rechtsänderung zwischen Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetz kann man, politisch jedenfalls, als Grund für einen Vertrauensschutz bewerten. Es ist zu berücksichtigen, dass auch ein öffentliches Interesse daran besteht, dass belastetes Bauland überbaut werden kann. Freilich muss der Kostenverteiler konsequent ausgestaltet werden.

Ihre Kommission beantragt - das ist nun neu -, auf die Angemessenheit abzustellen. Eine starre Zwei-Drittel-Kostenteilung schafft unter Umständen wieder ein Privileg. Es gibt [PAGE 932] Fälle, wo die Lösung des Nationalrates den heutigen Inhaber zu Unrecht leer ausgehen lässt. Es gibt ebenso Fälle, wo sie ihm zu Unrecht einen Anspruch gewährt. Die Verhältnisse liegen von Fall zu Fall unterschiedlich. Wenn schon ein zivilrechtlicher Weg eingeschlagen werden soll, dann ist konsequent auf Einzelfalllösungen im Sinne von Artikel 4 ZGB abzustellen, d. h. auf Recht und Billigkeit. Schon die bisherige Rechtsprechung belegt dieses Differenzierungsbedürfnis; ich verweise etwa auf eine Studie von Frau Professor Wagner Pfeiffer mit entsprechenden Zahlen.

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.