Heberlein Trix · Ständerat · 2005-12-01
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-01
Wortprotokoll
Unser Rat hat in der ersten Lesung einen Artikel verabschiedet, der den Behörden ermöglicht hätte, die Nothilfe einzuschränken oder zu verweigern. Ich erinnere an die Diskussion, die wir damals hatten. Verschiedene Kantone hatten diese Praxis eingeführt, um Missbräuche zu bekämpfen. Die Gerichtsurteile gegenüber den Kantonen Solothurn und Bern lassen im Hinblick auf eine kongruente Praxis kaum klare Schlüsse zu. Im Nationalrat wurde dieser Artikel gestrichen, auch wenn nicht bestritten war, dass Massnahmen gegenüber renitenten, mit den Behörden nicht zusammenarbeitenden abgewiesenen Ausländern möglich sein müssten.
Ein neuer Antrag des Bundesrates in der Kommission trug zwar der Tatsache Rechnung, dass Sozial- wie auch Nothilfe nur ausbezahlt werden, wenn wirklich eine Notlage besteht. Unsere Kommission entschied - das Ergebnis lautete 8 zu [PAGE 962] 3 Stimmen -, dass auch eine minimale Nothilfe die Bereitschaft des Bezügers zur Zusammenarbeit erforderlich macht. Dies gilt auch ohne Gesetzesartikel, um das klarzustellen. Die Kommission ist sich aber auch klar darüber, dass diesem Artikel eine psychologische Wirkung zukommt. Wer Nothilfe geltend macht, wenn er einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid hat und die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist - diese Voraussetzungen müssen bestehen -, muss seine Notlage glaubhaft machen. Es besteht also eine klare Aufforderung zur Mitwirkung.
Ein Beispiel: Wenn jemand während einigen Monaten irgendwo untergetaucht war und dann plötzlich wieder auftaucht und Nothilfe beansprucht, so muss er glaubhaft machen, weshalb er jetzt plötzlich Nothilfe beansprucht und vorher ohne Nothilfe leben konnte. Diese Glaubhaftmachung ist sicher zumutbar.
Ich möchte auch aus dem Urteil des Bundesgerichtes zitieren, welches gerade diesen Punkt erwähnt hat: "Im Zusammenhang mit der Gewährung von Nothilfe kann vom Leistungsansprecher insbesondere eine gewisse Mitwirkung bei der Feststellung verlangt werden, ob bei ihm eine Notlage vorliegt .... Auch kann der Leistungsbezug an Auflagen geknüpft werden, etwa an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder an die geeignete Individualisierung des Bezügers, um eine mehrfache Ausrichtung zu vermeiden.
Solche Nebenbestimmungen müssen aber darauf gerichtet sein, die verfassungsmässige Ausübung des Grundrechtes zu sichern. Werden die Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt und deshalb zwangsweise durchgesetzt, so muss dies zu einem verfassungsmässigen Zustand führen. Ausgeschlossen bleiben demnach Nebenbestimmungen, die - wenn sie durchgesetzt werden bzw. werden müssen - nicht zur Beseitigung der Notlage führen, sondern diese gerade aktualisieren." Die geforderte Mitwirkung bei der Papierbeschaffung oder der Ausreise hat also beispielsweise allein für sich nicht die Wirkung, dass die Person, welche die Mitwirkung verweigert, sich nicht in einer Notlage befindet. Die Mitwirkungspflichten zielen nicht auf die Beseitigung der Notlage ab, sondern auf die Vollstreckung der Wegweisung. Und diese können klar gefordert werden.
Der Text, wie Sie ihn jetzt vorliegen haben, wurde der Direktion für Völkerrecht des EDA zur Stellungnahme unterbreitet und wurde von dieser akzeptiert. Ein Satz aus der Stellungnahme: "Entscheidend wird sein, dass in der Praxis von den Betroffenen keine unzumutbaren Anstrengungen verlangt werden, die das Recht auf Existenzsicherung aushöhlen." Ich denke, dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Art und Weise, wie eben die Glaubhaftmachung geregelt werden muss. Auch das Bundesamt für Justiz, das wir ebenfalls angefragt haben, hat in einer Stellungnahme erklärt, dass diese Formulierung, wie sie jetzt von unserer Kommission vorgeschlagen wird, keine Probleme in Bezug auf ihre Verfassungsmässigkeit aufwirft.
Die Glaubhaftmachung einer Notlage bedeutet, dass zuerst eine konkrete Notlage vorhanden sein muss. Diese muss eben gerade durch eine entsprechende Mitwirkung der Betroffenen glaubhaft gemacht werden. Diese Mitwirkung wird von allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern verlangt, welche in irgendeiner Form Sozialhilfe wünschen, welche in irgendeiner Form Unterstützung wünschen. Daher ist es wichtig, dass dieser Artikel in der Fassung der Mehrheit genehmigt wird, auch wenn letztendlich beim Weglassen des Artikels materiell keine entscheidenden Änderungen erfolgen. Denn auch dann muss es glaubhaft gemacht werden. Aber es ist ein Hinweis darauf, dass eine Mitwirkung eben verlangt wird.