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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-12-01

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Ich möchte einfach noch einmal erklären, worum es in diesem Artikel wirklich geht. Es geht um den Zeitpunkt, in dem ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden und damit der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben ist: Es sind also bereits alle ordentlichen Rechtsmittel ergriffen und die Gesuche abgelehnt worden. Auch dieser Artikel gilt für alle Ausländer, die ohne Aufenthaltsstatus hier sind, also nicht bloss für Asylbewerber. Ich möchte nochmals konkretisieren, dass auch die Nothilfe individuell ausgerichtet wird, sie nimmt beispielsweise Rücksicht auf besonders gefährdete Personengruppen. Der Kanton kann den Zeitpunkt, in dem er von der Nothilfe zur Sozialhilfe übergehen will, selber bestimmen; das ist Aufgabe des Kantons. Er hat beispielsweise auch die [PAGE 961] Möglichkeit, während der Ausreisefrist die Sozialhilfe einzustellen, wenn er dies im konkreten Fall für notwendig oder angebracht erachtet; in der Regel geschieht dies aber erst mit dem Ablauf der Ausreisefrist.

Der Kanton kann deshalb die Situation von besonders verletzlichen Personen - um solche handelt es sich selbstverständlich bei Minderjährigen bzw. bei unbegleiteten Minderjährigen - Rechnung tragen. Er kann sie also ihren Bedürfnissen entsprechend unterstützen. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch die Zumutbarkeit der Wegweisung - die im Verfahren vorher ja bereits überprüft wurde - auch unter Berücksichtigung der speziellen Gesichtspunkte von Minderjährigen beurteilt.

Aus diesen Gründen wird den Bedenken, die jetzt Frau Langenberger und Frau Amgwerd erwähnt haben, Rechnung getragen: Unbegleitete Minderjährige werden im Verfahren von Anfang an verbeiständet. Diese Beistände bleiben auch während der restlichen Dauer, also bereits im Verfahren, dann während des ganzen Rechtsmittelverfahrens, und auch wenn ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden, wird dieser Situation Rechnung getragen. Es ist auch an den Kantonen, im Vollzug darauf zu achten.