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Langenberger Christiane · Ständerat · 2005-12-06

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-06

Wortprotokoll

Die Bestimmung ist neu. Sie stellt auf der einen Seite ein Ziel und eine Programmnorm für das schweizerische Bildungswesen dar - das ist Absatz 1 - und verankert auf der anderen Seite eine allgemeine Koordinations- und Kooperationspflicht zwischen Bund und Kantonen. Der Artikel regelt aber die Kompetenzverteilung im Verhältnis von Bund und Kantonen im Bildungsbereich nicht. Diese ergibt sich erst aus den nachfolgenden Bestimmungen in Artikel 62. Wohl müssen - das müssen wir uns wirklich vorstellen - nach dieser Bestimmung Bund und Kantone gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz sorgen, ihre Anstrengungen koordinieren und eng zusammenarbeiten. Auch der Bund muss also das Schulwesen in seine Überlegungen einbeziehen, auch wenn die primäre Verantwortung in der Hoheit der Kantone liegt. Der Begriff "gemeinsam" drückt also vor allem aus, dass sie einander zugeordnet sind, dass sie im Rahmen ihrer Kompetenzen eine gemeinsame Aufgabe haben, die sie nicht unabhängig voneinander wahrnehmen sollten.

Ich zitierte Herrn Hans Ulrich Stöckling - schliesslich haben wir nächstes Jahr eine Volksabstimmung, und wir müssen genau wissen, wovon wir sprechen -: "Ich teile die Meinung des Bundesrates. Aus dem Begriff 'gemeinsam' können keine finanziellen Forderungen abgeleitet werden. Das war auch nie unsere Absicht. Die Befürchtungen, dass der Bund irgendwann etwas an die Volksschule bezahlen muss, sind also aus der Luft gegriffen. Wir erwarten aber vom Bund, dass er bei seinen Entscheiden auch die Belange der Volksschule im Auge behält. Wir müssen dasselbe in Bezug auf die Berufsbildung tun. Deshalb ist der Begriff 'gemeinsam' so wichtig. Es gibt aber auch die andere Seite. Die Kantone werden insofern eingebunden, als sie im Bildungswesen auf den Bereich, den der Bund regelt, die Berufsbildung, Rücksicht nehmen müssen."