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Kuprecht Alex · Ständerat · 2005-12-06

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-06

Wortprotokoll

Es geht um die Rückkehr zum Vorbescheidverfahren. Mit dem neuen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtss (ATSG) wurde seinerzeit auch für die Invalidenversicherung das Einspracheverfahren als zusätzliches Rechtsmittel eingeführt. Dieser Teil war ursprünglich nicht explizit Bestandteil der Vorlage. Vielmehr haben die IV-Stellen, also die Praktiker an der Front, dieses Begehren im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gestellt, denn die bei der Einführung des ATSG erhofften und erwarteten Vorteile des reinen Verfügungsverfahrens sind laut den IV-Stellen leider nicht erzielt worden.

Schon im ersten Jahr der Einführung zeichnete sich eine Einsprachelawine ab. Die Mehrbelastung auf Stufe IV-Stellen hätte eigentlich zu einer Minderbelastung der Gerichte führen müssen. Das Gegenteil traf ein. Das Ziel, die Versicherungsgerichte auf den Stufen Kantone und Bund zu entlasten, wurde nicht erreicht. Im Gegenteil, die Warteschlangen vor den Gerichten wurden immer länger, und die definitive Wirksamkeit eines Entscheides wurde teilweise massiv hinausgezögert. Eine frühere Reintegration wurde dadurch weiter hinausgeschoben.

Das Vorbescheidverfahren muss den übrigen Anforderungen des ATSG Rechnung tragen. Das effektive Vorbescheidverfahren lässt sich deshalb wie folgt skizzieren: Nach der Abklärung der Situation entscheidet sich die IV-Stelle für einen Sachentscheid. Sie teilt dies der versicherten Person in der Form eines Vorbescheides mit. Der versicherten Person wird, beispielsweise in den meist strittigen Rentenfällen, eröffnet, wie die IV-Stelle das Invalideneinkommen bewertet und auf welchen Invaliditätsgrad sie kommt. Zudem enthält der Vorbescheid weitere wichtige Inhalte wie beispielsweise den Beginn der Rente.

Die versicherte Person kann nun in einem formlosen, einfachen und kostenlosen Verfahren Einwendungen geltend machen. Da das Vorbescheidverfahren nicht verrechtlicht ist, kann auch schneller und formloser reagiert werden. Die Einwendungen können auch mündlich vorgebracht werden. Die IV-Stelle nimmt aber so oder so kurz schriftlich Stellung.

Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Krankentaggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbereiten. In der Realität sind derart komplexe Verrechnungssituationen heute nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Zudem kann parallel dazu die Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule informiert werden.

Sobald die Einwendungen im Vorbescheidverfahren bereinigt und auch alle Fragen um die Berechnung und Verrechnung der IV-Renten erledigt sind, kann die IV-Stelle die eigentliche Verfügung erlassen.

Diese Verfügung enthält nochmals die wesentlichen Entscheidelemente für die Festlegung des Invaliditätsgrades sowie die Faktoren für die konkrete Berechnung der IV-Rente. Die Verfügung ist somit das letzte Element des Verwaltungsverfahrens. Die Verfügung wird der versicherten Person, aber auch den beteiligten Versicherungsträgern aus dem Bereich Unfall oder Krankentaggeldversicherung und vor allem auch der Pensionskasse zugestellt. Gegen die Verfügung ist wie heute das Einreichen einer Beschwerde an das kantonale und an das Eidgenössische Versicherungsgericht möglich.

Das Vorbescheidverfahren führt also dazu, dass die versicherte Person zweimal die Gelegenheit hat, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern: in einem formlosen, einfachen und kostenlosen Vorbescheidsverfahren, das der versicherten Person das rechtliche Gehör garantiert und bei dem in einem zweiten Schritt wiederum die Beschwerdemöglichkeit vor den Gerichten offen steht. Für die beteiligten Versicherungsträger sowie die vorleistungspflichtigen Arbeitgeber oder Sozialämter ist die Information ebenfalls garantiert. Mit der Mitteilung kann das hochkomplexe Berechnungs- und Verrechnungsverfahren initialisiert werden.

Zudem steht den dem ATSG unterstellten [PAGE 1016] Versicherungsträgern sowie jenen der zweiten Säule der Beschwerdeweg offen. Es ist also nicht nur ein rein formalistischer Eingriff in ein Verfahren, sondern es bietet auch die Möglichkeit, neue Situationen und relevante Beurteilungstatsachen vor dem Erlass der definitiven Verfügung noch zu berücksichtigen. Fehler oder mögliche Mängel können also frühzeitig eliminiert werden, was sehr oft zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens beiträgt, was auch das angestrebte Ziel dieses Vorbescheidverfahrens ist.

Die Kommission hat mit 6 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen dieser Rückkehr zum alten Verfahren zugestimmt. Der Nationalrat hat ebenfalls, mit 105 zu 64 Stimmen, der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren zugestimmt.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.