Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-06
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-06
Wortprotokoll
Frau Fetz hat unseren Rat darauf hingewiesen, dass er sich als Chambre de Réflexion verstehe. Frau Fetz hat weiter gesagt, dass die Vorgehensweise, wenn der Minderheit nicht entsprochen werde, an Treuwidrigkeit grenze. Ich glaube, dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf: Der Ständerat befindet sich bezüglich der Frage von Treu und Glauben in einer etwas anderen Situation als der Nationalrat. Ich war seinerzeit bei der Bundesgerichtsgesetzgebung Berichterstatter. Unser Rat hat unter anderem über die Frage der Kognitionsbefugnis oder des Kognitionsumfanges des Versicherungsgerichtes befunden, bevor dieser Kompromiss ausgehandelt wurde. Unser Rat bzw. die Kommission für Rechtsfragen, welche dem Ständerat Antrag stellte, hat sich klar auf den Standpunkt gestellt, dass die Kognition des Versicherungsgerichtes bei IV-Angelegenheiten ebenfalls eine eingeschränkte sein soll.
Unser Rat hat sich dabei von Überlegungen leiten lassen, die ihre Basis in rechtlichen Beurteilungen und vor allem in der Funktion des Bundesgerichtes haben. Das Bundesgericht ist im Unterschied zu den kantonalen Instanzen ein Gericht, dessen primäre Aufgabe darin besteht, die einheitliche Rechtsanwendung in der Schweiz zu gewährleisten und sie deshalb zu überprüfen. Rechtsanwendung bedeutet nun, dass das Recht auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet wird. In nahezu der gesamten Bundesgerichtsgesetzgebung ist es so, dass man sich auf den Standpunkt stellt, die Festlegung des Sachverhaltes sei die Angelegenheit der Vorinstanzen und das Bundesgericht habe auf diese Sachverhalte das eidgenössische Recht anzuwenden.
Es gibt Ausnahmen davon. Bei allen Fällen, bei denen die Rechtsanwendung eines konkreten Sachverhaltes geprüft wird, kann das Bundesgericht auf den Sachverhalt zurückkommen, wenn er offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung von Verfahrensregeln zustande gekommen ist. Ihre Kommission für Rechtsfragen war klar der Auffassung, dass dies auch für IV-Leistungen zu gelten habe. Der Grund ist folgender: Es ist nicht einzusehen, warum nahezu die Gesamtheit der Fragen, welche das Bundesgericht abzuklären hat, sich auf diese Rechtsbeurteilung bezieht.
Es kann doch nicht so sein, dass bei zum Teil komplexesten Fragen des Raumplanungsrechtes, des Steuerrechtes - oder was immer Sie wollen - nicht auf den Sachverhalt zurückgegangen werden kann, während dies bei der IV anders zu sein hat. Wenn wir die Funktion des Bundesgerichtes richtig verstehen, tun wir gut daran, alle Rechtsgebiete, welche vom Bundesgericht zu beurteilen sind, gleich zu regeln. Die Funktionen des Bundesgerichtes und seiner Vorinstanzen sind unterschiedlich, und eine Ausweitung der bundesgerichtlichen Kognition in eine Richtung, die eine Überprüfung des Gesamten beinhaltet, ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes. [PAGE 1020]
Diese klare Position haben wir bei der Bundesgerichtsgesetzgebung eingenommen. Der dann ausgehandelte Kompromiss kam erst im Nationalrat zustande. Wir haben uns dem angeschlossen, weil wir der Auffassung waren, damit würde die Bundesgerichtsgesetzgebung mehr oder weniger referendumsresistent. Aber dabei ist nicht wegzudiskutieren, dass wir vorher - auch in unserer Funktion als Chambre de Réflexion - eine andere Position eingenommen haben. Diese Position ist identisch mit jener der heutigen Kommissionsmehrheit.