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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Ich komme nicht umhin, den Antrag Forster bereits in meine Ausführungen einzubeziehen.

Zuerst ist zu wissen, auf welche Datenflüsse sich diese Bestimmung bezieht. Ich habe vorher erklärt: Es gibt die innerstaatlichen Datenflüsse und die Datenflüsse ins Ausland, wo, neutral gesagt, gute oder weniger gute Datenschutzgesetzgebungen bestehen.

Das Protokoll, über das wir ebenfalls zu entscheiden haben, sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor, dass die zuständige Behörde muss überprüfen können, ob die Schutzmassnahmen für den Datentransfer angemessen sind, wenn die Gesetzgebung des Zielstaates nicht genügend Schutz bietet. Um [PAGE 1156] ganz plakativ ein Beispiel zu nennen: Wenn Schweizer Daten in irgendeinen afrikanischen Staat übermittelt werden, der überhaupt noch keine Datenschutzgesetzgebung hat, müssen gewisse Sondervorkehrungen getroffen werden; diese sind in Artikel 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes geregelt.

Diese internationalen Übereinkünfte sehen vor, dass eine zuständige staatliche Stelle Informationen darüber abgeben muss, wie der Schutz der Daten geregelt ist. Damit diese staatliche Stelle überhaupt in der Lage ist, solche Auskünfte zu erteilen, muss sie von denjenigen Angaben haben, die Daten übermitteln. Das ist recht komplex. In der Botschaft des Bundesrates ist geschrieben, dass das selbstverständlich mit der notwendigen Grosszügigkeit betrachtet werden müsse. Es gehe nicht darum, bei jedem Datentransfer den Datenschutzbeauftragten zu orientieren, welche Schutzmassnahmen getroffen worden seien. Das müsste in einem Gesamtkontext gesehen werden, zum Beispiel wenn mit derjenigen Unternehmung, an welche die Daten überliefert werden, Verträge über generelle Schutzmassnahmen bestehen usw.

Mit diesem Uns-Einfügen-Wollen oder Uns-Einfügen-Müssen in die europäischen Gegebenheiten der Datenschutzgesetzgebung sollten wir verhindern, dass wir Gefahren heraufbeschwören, welche die Datenflüsse innerhalb der EU auch für uns problematisch machen könnten. Hier ist nun genau das Problem, das ich im Rahmen des Eintretens ausgeführt habe. Wenn man das bis zum Gehtnichtmehr organisieren will, dann ist es nicht mehr handhabbar. Es ist nun eine Massnahme eingebaut, die verhindern könnte, dass es dazu kommt. Diese Vorsichtsmassnahme besteht darin, dass der Bundesrat die Einzelheiten der Informationspflicht zu regeln hat.

Nun haben wir zwei Varianten: Wir können uns Bundesräte mit gesundem Menschenverstand und andere vorstellen. Wenn wir die Variante 1 als die richtige ansehen, besteht kein Anlass zu grossen Befürchtungen, wenn wir Absatz 3 zustimmen. Wenn wir befürchten müssten, dass es eben nicht so ist und es einen Bundesrat gibt, der zu ausufernden Überlegungen und zu spezifiziertesten Detaillierungen neigt, dann müssten wir Vorsicht walten lassen. Deshalb liegt es letztlich an Herrn Bundesrat Blocher, uns gegenüber für sich und allfällige Nachfolger in seinem Departement Aussagen zu machen, inwieweit Befürchtungen, die wir hegen könnten, gerechtfertigt sind und inwiefern nicht. Aufgrund dieser Ausführungen wird beurteilbar sein, wie wir uns bei Artikel 6 Absatz 3 zu verhalten haben. Ich entschuldige mich, Herr Bundesrat, dass ich Ihnen diese Verantwortung zuschanze, aber ich bin mir bewusst, dass Sie die Übernahme der Verantwortung nicht scheuen.