Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2005-12-14
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Baumberger zu den Untersuchungskosten der Altlasten konnte nach jahrelangen Arbeiten mit den Beschlüssen unseres Rates vom 30. November dieses Jahres beinahe zu einem guten Abschluss gebracht werden. Es verblieb bekanntlich die Differenz in Artikel 32bbis Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes. Es geht dabei noch um die Frage, in welchem Umfang bei der Sanierung einer Bauherrenaltlast auf einer Liegenschaft, die zwischen 1972 und 1997 erworben wurde, der Inhaber die Kosten auf die früheren Inhaber und Verursacher abwälzen kann. Der [PAGE 1164] Nationalrat hatte vorgesehen, dass mindestens zwei Drittel der Kosten auf die Verursacher und Vorgänger hätten abgewälzt werden können; der Ständerat hatte vorgeschlagen, der abwälzbare Teil solle "angemessen" sein.
Mit dieser Differenz gingen wir in die Einigungskonferenz, die am 8. Dezember stattfand. Die nationalrätliche Kommission präsentierte einen Kompromissvorschlag, wonach der abwälzbare Teil "in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten" betragen sollte. Ihre Kommission hielt an der Fassung unseres Rates fest, war aber nicht vollzählig, sodass die Kompromissformel des Nationalrates mit 13 zu 11 Stimmen als Antrag der Einigungskonferenz angenommen wurde.
Ihre Kommission kam am 12. Dezember nochmals zusammen, um die Sachlage zu beraten. Wir stellten fest, dass das Anliegen des Initianten, von alt Nationalrat Baumberger, im Bereich der echten Altlasten fast vollumfänglich erfüllt worden ist. Diese für die Grundeigentümer wichtigen Fortschritte wollten wir nicht aufs Spiel setzen. Wir können daher der nun vorliegenden Kompromisslösung zustimmen, geben aber unserer bestimmten Erwartung Ausdruck, dass bei der Auslegung durch die Gerichte Folgendes Beachtung finden wird:
Artikel 32bbis Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes ist so auszulegen, dass im Einzelfall eine möglichst sachgerechte und gerechte Lösung im Sinn von Artikel 4 ZGB gefunden werden kann. Dies muss deutlich gesagt werden, weil die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bei der Auslegung zu falschen Schlüssen führen könnte. Die Tatsache, dass der vom Ständerat bevorzugte Begriff der Überwälzung eines "angemessenen Teils der Mehrkosten" nun nicht ins Gesetz übernommen worden ist, darf bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden, das Parlament habe dem Aspekt der Angemessenheit eine untergeordnete Bedeutung zumessen wollen. Die Zweidrittellösung kann nämlich durchaus unangemessen sein, dies insbesondere dann, wenn das erworbene Grundstück nach dem Erwerb z. B. durch Einzonung in eine Bauzone erheblich an Wert gewonnen hat, sodass die Kosten der Untersuchung und Entsorgung des belasteten Materials in keinem Verhältnis zum Wert des nunmehr eingezonten Grundstückes stehen.
Der seinerzeitige Kaufpreis muss eine massgebende Rolle bei der Beantwortung der Frage spielen, ob eine Abwälzung auf die früheren Rechtsinhaber angemessen ist oder nicht.
Die Kommission drückt auch ihre Hoffnung aus, dass der Bundesrat prüfen möge, ob er im Rahmen einer Verordnung die dargestellten Grundsätze für die Auslegung von Artikel 32bbis Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes erlassmässig fixieren und gegebenenfalls verfeinern wolle.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die einstimmige Kommission - nach diesen von der Kommission mir aufgetragenen Erläuterungen - die Annahme des Antrages der Einigungskonferenz.