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preparatory:AB 62240

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Bei Artikel 51 geht es um die Beschwerde auf Bundesebene. Massgebend, Herr Kollege Pfisterer hat es ebenfalls schon erwähnt, sind das Bundesgesetz über das Bundesgericht und auch das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht. Formell muss hier einfach eine Marginalie angepasst werden: Beim jetzigen Artikel 51 des Bürgerrechtsgesetzes steht lediglich der Begriff "Beschwerde", und weil wir jetzt bei Artikel 50a beschlossen haben, dass eine Beschwerde von einem kantonalen Gericht beurteilt werden soll, muss bei Artikel 51 präzisiert werden, dass es sich hier um die Beschwerde auf Bundesebene handelt.

Materiell ist die Sache so geregelt, dass die Ablehnung eines Gesuches auf ordentliche Einbürgerung durch eine kantonale oder kommunale Behörde in letzter Instanz mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dabei kann einzig die Verletzung der Verfassungsrechte geltend gemacht werden. Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat.

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