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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-14

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Generell befasst sich Artikel 15a mit dem Verfahren. Absatz 1 enthält den Grundsatz, nämlich, dass das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde durch das kantonale Recht geregelt werde. Diese Bestimmung ist rein deklaratorisch. Sie hätte auch Geltung, wenn sie hier nicht festgeschrieben wäre, weil nach der Bundesverfassung das Einbürgerungsverfahren grundsätzlich Sache der Kantone ist und der Bund nur Grundsätze erlassen kann; wir haben es gehört.

In Absatz 2 soll mit der Formulierung "den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt" zum Ausdruck gebracht werden, dass Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen und/oder an der Urne möglich sind, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. Daraus ergibt sich, logischerweise, auch, dass das kantonale Recht dies eben auch nicht vorsehen kann.

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