Lexipedia

Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-14

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Artikel 15b ist das eigentliche Herzstück der Vorlage. Er bezieht sich auf die Begründungspflicht. Absatz 1 enthält wiederum den Grundsatz, nämlich dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu begründen ist, und zwar, ich habe es schon beim Eintreten gesagt, ungeachtet dessen, wer den Einbürgerungsentscheid fällt. Die Ratio Legis dieser Bestimmung besteht darin, dass die betroffene Person sich gegen einen ablehnenden Entscheid zur Wehr setzen kann mit der Begründung, das Verfahren sei nicht korrekt über die Bühne gegangen. [PAGE 1141]

Absatz 2 enthält das rechtliche Instrumentarium, das bei ablehnenden Einbürgerungsentscheiden an Gemeindeversammlungen und an der Urne eine Begründung gewährleistet. Dieses Instrumentarium besteht darin, dass spätestens im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides durch die Stimmberechtigten ein Antrag auf Ablehnung gestellt und auch begründet sein muss.

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass Einbürgerungen an der Urne im Rahmen eines sogenannten obligatorischen Entscheides inskünftig nicht mehr möglich sein dürften. Was heisst obligatorischer Entscheid? Unter einem obligatorischen Einbürgerungsentscheid an der Urne verstehen wir, dass den Stimmberechtigten die Frage unterbreitet wird: Wollt ihr, dass XY ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen wird, oder nicht? Da wären die Stimmberechtigten natürlich frei, Ja oder Nein zu schreiben. Da hätte man das Problem, dass man solche Entscheide nicht mehr begründen könnte, wenn sie negativer Art wären. Die vorgesehene Regelung führt faktisch dazu, dass Einbürgerungen an der Urne inskünftig lediglich noch aufgrund eines fakultativen Referendums möglich sein werden, wobei aber der Begriff fakultatives Referendum - und auf diese Feststellung lege ich Wert - nicht in einem formellen, sondern in einem materiellen Sinne zu verstehen ist. Herr Kollege Pfisterer hat sich hierüber ja bereits ausgesprochen. Ein solches fakultatives Referendum im materiellen Sinne kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Möglich wäre ein Einspruchverfahren. Denkbar wäre aber auch, dass die antragstellende Exekutivbehörde einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag - je mit Begründung - stellen würde. Es ist tatsächlich so, wie Herr Kollege Pfisterer gesagt hat, dass den Kantonen ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht und dass ihre Kreativität gefordert ist.