Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-14
Wortprotokoll
Ich kann mich den Ausführungen des Berichterstatters anschliessen. Es hat sich in der Kommission noch eine Frage ergeben, und man hat mich gebeten, sie im Rat dann entsprechend klarzustellen. Es geht um eine terminologische Frage in Bezug auf Artikel 64 Absatz 1. In Artikel 64 Absatz 1 ist vom Täter die Rede, der eine schwere Straftat begangen hat und daher verwahrt werden kann. Die Frage war, ob nur der Täter im eigentlichen Sinn verwahrt werden kann oder ob, wie im Strafgesetzbuch sonst allgemein anerkannt, auch die Teilnehmer - gemeint sind die Anstifter und Gehilfen - betroffen sind.
Die Abklärungen haben ergeben, dass auch Anstifter oder Gehilfen unter die Bestimmung von Artikel 64 Absatz 1 fallen. Auch der Anstifter zu einem Verbrechen und der Gehilfe bei einem Verbrechen begehen ein Verbrechen und könnten in diesem Sinne als Täter bezeichnet werden. Natürlich müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Mit einer Anstiftung oder einer Gehilfenschaft kann jemand im Sinne des Auffangtatbestandes von Artikel 64 Absatz 1 eine Straftat begehen, durch die er jemanden physisch, psychisch oder sexuell schwer schädigt oder schädigen will - z. B. indem er Waffen und Sprengstoff für Attentate liefert.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgesetzbuch zwar in Artikel 24 die Strafbarkeit bei Anstiftung und in Artikel 25 diejenige bei Gehilfenschaft regelt, im Übrigen jedoch keine unterschiedlichen Regelungen für Täter, Anstifter und Gehilfen kennt. Vielmehr werden mit dem untechnischen Begriff Täter sowohl der Haupttäter als auch der Anstifter und der Gehilfe erfasst. So gelten z. B. die Strafzumessungsregeln nach den Artikeln 63ff. des Strafgesetzbuches auch für den Anstifter und den Gehilfen, obwohl sie nur vom Täter sprechen.
Dasselbe gilt für den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Der Ausdruck "Täter" stellt in der Regel einen untechnischen Begriff dar und umfasst sowohl den eigentlichen Täter als auch den Anstifter und den Gehilfen. Ich habe dies in der Kommissionsberatung generell erklärt; ich bin aber gebeten worden, es im Rat dann speziell auszuführen. Dieser Verpflichtung bin ich hiermit nachgekommen.