Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Zu den Absätzen 2 und 3: Zu Ihrer Orientierung diene vorerst der Hinweis, dass für jemanden, der zu einer Verwahrung verurteilt wird, parallel dazu immer auch eine Freiheitsstrafe als Sanktion ausgesprochen ist und die Verbüssung der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorangeht.
Mit dem Bundesrat ist nun auch die Kommission für Rechtsfragen der Auffassung, dass die vorzeitige Entlassung der zu [PAGE 1146] einer Verwahrung verurteilten Person schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe möglich sein sollte. Es soll aber keine Entlassung nach den üblichen Regeln der bedingten Entlassung sein. Vielmehr regelt Artikel 64 Absatz 3 eine solche Entlassung für jene, die nach dem Verbüssen der Freiheitsstrafe zu verwahren wären. Der Unterschied besteht darin, dass nicht die Vollzugsbehörde, sondern nur das Gericht, welches die Verwahrung ausgesprochen hat, eine solche bedingte Entlassung aussprechen kann.