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Bäumle Martin · Nationalrat · 2006-03-06

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktionslos · 2006-03-06

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel 26bis geht es eigentlich um eine Präzisierung des eben angenommenen Artikels 22 Absatz 1, nämlich darum, die Regeln der Technik zu definieren. Für mich ist dieser Antrag eine logische Folge der vorherigen Zustimmung zu Artikel 22 Absatz 1, und zwar darum, weil bestimmt werden soll, wer diese Regeln der Technik definieren soll. Er entspricht auch einem Ersatz des bisherigen Artikels 26, wonach eben genau der Bund diese Regelungen getroffen hat.

Der Bundesrat erliess bisher Vorschriften. Mit diesem Artikel gelingt es uns einerseits, die Kantone dazu zu bringen, ein einheitliches Raster festzulegen, wie das laut Artikel 22 Absatz 1 geschehen soll. Ebenfalls geht es darum, dass hier die Kantone die Ausnahmen, die bis heute der Bundesrat festgelegt hat, gerade für kleine Anlagen eben regulieren können. Der Vorwurf, es betreffe neu sämtliche Anlagen, kann eben hier wieder relativiert werden. Es geht also wirklich darum, dies als logische Folge von Artikel 22 Absatz 1 ins Gesetz aufzunehmen.

Ich bitte Sie auch in diesem Sinne, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen und dem Sinn dieser Logik zu folgen. Falls Sie diesem Minderheitsantrag nicht folgen, kann ja dann der Ständerat auch hier über Formulierungen noch diskutieren. Ich finde es aber besser, wenn wir auch hier bereits einen Vorhaltewinkel geben.

Nach Annahme von Artikel 22 Absatz 1 kann ich aber dem Gewässerschutzgesetz als Gesamtem zustimmen, mit oder ohne diesen Zusatzartikel 26bis, aber selbstverständlich lieber mit.

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