preparatory:AB 62652
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-07
Wortprotokoll
In der Tat bewegen wir uns hier in einer für das Land sehr wichtigen Branche, nämlich im Bereich des Finanzplatzes. Das ist eine von fünf Branchen, die zusammen mehr als 80 Prozent unserer Exporterträge generieren. Damit ist es von grösster Wichtigkeit, dass wir den Anliegen der Branche Sorge tragen. Die in Zahlen genannten Volumina sind sogar noch höher: Die von Fondsanbietern verwalteten Vermögen belaufen sich mittlerweile auf über 530 Milliarden Franken.
Zudem sind wir durch die Revision des Fondsbereiches in der EU etwas unter Zwang geraten. Da wir die EU-Kompatibilität brauchen, war es dringlich, Ihnen diese Totalrevision des Anlagefondsgesetzes, das neue Kollektivanlagengesetz, zu unterbreiten.
Wir verfolgen im Wesentlichen zwei Ziele. Das eine Ziel ist in der Tat die Wiederherstellung der EU-Kompatibilität und damit auch - und ich würde sagen: noch fast wichtiger -, dass wir die Konkurrenzverhältnisse zum Ausland wiederherstellen und zu ihnen Sorge tragen. Denn in der Vergangenheit - es ist gesagt worden - sind viele dieser Fonds in Länder abgewandert, in denen sie freundlichere Bedingungen vorfanden. Das zweite Ziel ist die Steigerung der Attraktivität des Fondswesens insgesamt. Hier wollen wir einige Fortschritte erzielen.
Zur EU-Kompatibilität nur so viel: Die Fondsrichtlinie der EU ist schon vor vier Jahren angepasst worden, deshalb mussten wir reagieren. Um nicht zu viel Zeit zu verlieren, haben wir auf dem Verordnungsweg eine Anzahl von Änderungen, die sich aus der EU-Richtlinie ergeben, bereits vorgenommen. Was auf dem Verordnungsweg nicht geändert werden konnte, muss nun in die ordentliche Gesetzgebung einfliessen. Ich nenne namentlich das Tätigkeitsgebiet der Fondsleitung, das Verbot der Rückdelegation an die Depotbanken, die gesetzliche Verankerung der vereinfachten Prospektsituation sowie - und das ist eine Antwort auf die Frage von Herrn Bührer - die Bewilligungspflicht für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter. Schweizer Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer Anlagen unterstehen der Bewilligungspflicht und sind dann auch im Ausland mit ausländischen Anlagen zugelassen. Das gilt heute zum Teil - ich nenne die Effektenhändlerbewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission - und soll jetzt ins Gesetz überführt werden.
Ein weiterer Punkt betrifft die Attraktivität, die Wettbewerbsfähigkeit des Fonds- und Finanzplatzes: Hier schlagen wir Ihnen zum einen eigentlich einen Paradigmenwechsel vor, indem analog zum Ausland auch bei uns die körperschaftlichen Formen der kollektiven Kapitalanlage zugelassen werden, insbesondere die "Société d'investissement à capital variable", die Sicav, und die Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, die Sicaf.
Leider hat dieser Punkt zu einem, ich würde sagen, Disput zwischen der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat geführt, indem der Bundesrat diese "Sica-fix" - ich nenne das jetzt einmal so - im Entwurf des Gesetzes beibehalten möchte. Ich werde auf diesen Punkt in der Detailberatung dann wieder zurückkommen. Auch durch die Zulassung der Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen haben wir sicher in diesem Bereich die Situation gefördert. Wir befinden uns ja dort bei den sogenannt geschlossenen Formen der kollektiven Kapitalanlagen.
Ein zweiter Punkt zur Erhöhung der Attraktivität sind zweifellos die verbesserten Anlageschutzbestimmungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern. Das geschieht beispielsweise durch die Schaffung von Erleichterungen auch für vermögende Privatkunden, analog zu den Erleichterungen, die heute schon für institutionelle Anleger gelten - institutionelle Anleger, die eine professionelle Tresorerie besitzen.
Ein dritter Punkt zur Attraktivitätserhöhung sind die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, für die eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll. Wenn sie jedoch ausschliesslich "ausländisch" tätig sind, dann können sie sich freiwillig dieser Bewilligungspflicht unterstellen.
Ein vierter Punkt ist die Optimierung des steuerlichen Umfeldes. Der Bundesrat plant grundsätzlich, diese Totalrevision des Gesetzes steuerneutral zu machen. Aus der Sicht des Bundesrates ist das ein Ziel. Ich bin mit den kritischen Bemerkungen von Herrn Kaufmann in Bezug auf die Steuern einverstanden. Ich mache ihn aber darauf aufmerksam: Wenn wir tatsächlich den Willen hätten, das, was an Fonds ins Ausland abgewandert ist, allein mit steuerlichen Vergünstigungen wieder in unser Land zurückzuholen, wäre das ein Kraftakt. Ich bin nicht sicher, ob wir dabei Aufwand und Ertrag ins Gleichgewicht bringen könnten. Hingegen bin ich sicher, dass wir mit dieser Revision dafür sorgen können, dass diese Abwanderungen zu stoppen sind.
Ich glaube, dass wir mit dieser umfassenden Palette an rechtlichen Strukturen für verschiedene Formen und mit den Qualitätsanforderungen an die Vermögensverwaltenden hier internationalen Massstäben entsprechen und dass diese Gesetzesrevision in diesem Sinne einen eindeutigen Fortschritt bringt.
So viel zur Einleitung zu diesem Gesetz. Ich werde mich in der Detailberatung selbstverständlich bei einzelnen Punkten wieder zu Wort melden, insbesondere dann relativ zügig, wenn es um die Sicaf geht. Ich glaube, das ist der erste Punkt, bei dem Diskussionsbedarf besteht.
Ich empfehle Ihnen im Auftrag und im Namen des Bundesrates, auf dieses Geschäft einzutreten und es im Sinne der Anträge der Mehrheit Ihrer Kommission zu behandeln. Bei den einzelnen Artikeln, bei denen wir eine abweichende Meinung haben, werde ich mich jeweils melden.
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