Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-03-07
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-07
Wortprotokoll
Die Stichworte zu diesem Artikel sind: prudenzielle Aufsicht, Anlegerschutz und Labeling für den Finanzplatz Schweiz. Im Verbund dieser drei Stichworte liegt eigentlich der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen empfiehlt, bei seiner Version und damit bei den Investmentgesellschaften mit festem Kapital, den Sicaf, zu bleiben.
In der Vorberatung hat sich die Kommission mit knappem Mehr für die Streichung der Investmentgesellschaften mit festem Kapital ausgesprochen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass diese Sicaf in der Regel als Aktiengesellschaften aufgestellt sind, dass sie durch Interventionen an den Generalversammlungen durchaus auch beaufsichtigt sind, dass sie kotiert sind und infolge der Kotierung auch den Börsenvorschriften unterliegen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass trotzdem eine Unterstellung unter das KAG nötig ist. Er beruft sich unter anderem auf die Regelung in anderen Ländern, die zum Teil im Wettbewerb mit uns stehen. Er beruft sich aber auch auf die Erkenntnisse der Expertenkommission Forstmoser - in der übrigens pikanterweise auch ein Vertreter aus dem Umfeld von Herrn Ebner vertreten war -, die damals diese Unterstellung empfohlen hat.
Eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital, eine Sicaf also, macht wirtschaftlich nichts anderes als ein Anlagefonds. Als solchen kann oder muss man sie deshalb auch behandeln. Sie verwaltet nämlich das von den Aktionärinnen und Aktionären zur gemeinschaftlichen - gleich kollektiven - Anlage aufgebrachte Vermögen für deren Rechnung. In dieser Kaskade muss man schon sehen, dass die Verantwortungen aufzuteilen sind. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass es parlamentarische Vorstösse gegeben hat, die den Bundesrat aufforderten, diese Investmentgesellschaften nach dem Grundsatz "gleiches Geschäft, gleiches Risiko, gleiche Regeln" einer Aufsicht bzw. einer einzigen Aufsicht zu unterstellen.
Nach Auffassung des Bundesrates ist eine blosse Kotierung an der Börse keine prudenzielle Aufsicht, bzw. sie ersetzt die prudenzielle Aufsicht nicht. Ich denke insbesondere auch an die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit, die bei einer prudenziellen Aufsicht anders beurteilt wird. Ich denke auch an die Beaufsichtigung der Treue- und Sorgfaltspflichten. All diese Dinge können nur mit einer prudenziellen Aufsicht einen wirksamen Anlegerschutz erzielen.
Die Unterstellung der Investmentgesellschaften mit festem Kapital, der Sicaf also, unter die Aufsicht entspricht im Übrigen auch internationalen Gepflogenheiten. Diese Beaufsichtigung sehen Länder wie Deutschland, Frankreich und vor allem Luxemburg, das ja immer wieder als Konkurrent bezeichnet wird, eben auch vor. Auf diese Weise kann dann auch die Gleichbehandlung der ausländischen und der inländischen Investmentgesellschaften sichergestellt werden.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb in Bezug auf diesen Artikel, der von ihm vorgeschlagenen Regelung zuzustimmen.