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AB 62788

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-08

Wortprotokoll

Das Rückgaberecht ist ein ganz elementares Recht der Anlegerinnen und Anleger bei den Anlagefonds. In Artikel 78 Absatz 2 haben wir nun eine Kompetenz des Bundesrates, dieses Recht auf jederzeitige Rückgabe einzuschränken, und zwar für fünf Jahre. Das gilt nicht nur für bestimmte Fonds, sondern gemäss dem Hinweis in Absatz 1 in der Klammer gilt das für Immobilienfonds, für traditionelle Anlagefonds und für Effektenfonds. Meines Erachtens werden elementare Rechte der Anlegerinnen und Anleger beschnitten, wenn der Bundesrat von der Kompetenz Gebrauch macht, die Rückgabe für fünf Jahre zu beschränken. Damit können Sie Anlegerinnen und Anleger in grösste Bedrängnis bringen. Meines Erachtens verlangt ein richtig verstandener Schutz der Anlegerinnen und Anleger, dass das Grundprinzip der Rückgabe der Titel beibehalten wird - und wenn man das Recht schon einschränkt, dann sicher nicht für eine derart lange Zeit.

Die fünf Jahre sind im Übrigen, wie auch in den Kommissionsberatungen klar wurde, sehr arbiträr. Herr Bundesrat Merz hat sie mit einem Konjunkturzyklus gleichgesetzt. Wie lange ein Konjunkturzyklus ist, darüber könnten wir jetzt lange debattieren. Auf jeden Fall denke ich, dass Sie damit ganz massiv in die Eigentumsposition der Anlegerinnen und Anleger eingreifen. Wir möchten diese Kompetenz daher auf zwei Jahre limitieren.