Lexipedia

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-03-08

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08

Wortprotokoll

Der Bundesrat hält an seiner Version fest; er könnte mit Artikel 3 Absatz 1 gemäss der Mehrheit der Kommission leben, sofern der dritte Satz gestrichen würde. Er lautet: "Ohne Rücksicht auf die Form gilt die Werbung als nichtöffentlich, wenn sie sich an qualifizierte Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 richtet." Diese Formulierung ermöglicht Publikationen in der Tagespresse, die sich lediglich an qualifizierte Anleger richten, aber dennoch vom gesamten Publikum gelesen werden. Das führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten, und es entstehen damit eben auch Umgehungsmöglichkeiten.

Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass wir zwischen kollektiven Kapitalanlagen nach schweizerischem Recht und solchen nach ausländischem Recht unterscheiden müssen. Für erstere, also für solche nach schweizerischem Recht, besteht ja bekanntlich eine Genehmigungspflicht; darauf werden wir bei Artikel 15 zu sprechen kommen. Ist diese Genehmigung einmal erteilt, dürfen auch für Anlagen, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten, beliebige Werbemittel eingesetzt werden. Dann spielt die öffentliche Werbung eben keine Rolle mehr. Anders verhält es sich mit ausländischen Kapitalanlagen. Wie schon nach dem heute geltenden Anlagefondsgesetz sollen auch nach dem neuen Gesetz die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nur unterstellt werden, wenn öffentlich dafür geworben wird.

Mit dem neu eingeführten dritten Satz in Absatz 1 wird nun das Erfordernis einer Betriebsgenehmigung faktisch ausgehebelt. Und das ist eine Situation, auf die ich Sie ausdrücklich aufmerksam machen muss.

Am Schluss möchte ich noch anfügen, dass es heute ein Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission gibt, das sich mit der öffentlichen Werbung für Anlagefonds befasst. Danach liegt öffentliche Werbung nicht vor, wenn ausländische Anlagefonds ausschliesslich institutionellen Anlegern angeboten und an sie vertrieben werden, und zwar an solche mit professioneller Tresorerie und unter Einsatz der für dieses Geschäft üblichen Werbemittel.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, dem Bundesrat zuzustimmen, ebenfalls bezüglich Artikel 3 Absatz 2.

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-03-08 | Lexipedia | Lexipedia