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Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-03-08

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 3 geht es wirklich um ein wichtiges Glied im diskutierten Anlegerschutz. Die Kommission hat sich hier im Wesentlichen auf diese klar definierte Fassung geeinigt. Sie hat zwei Modifikationen vorgenommen: Erstens wird in Absatz 1 explizit erwähnt, dass die Publikation von Preisen und Kursen ausdrücklich nicht als öffentliche Werbung gilt. Zweitens hat sie in Bezug auf den qualifizierten Anleger am Schluss von Absatz 1 eine klare Formulierung gewählt, gemäss der die Werbung, die sich an qualifizierte Anleger richtet, nicht als öffentliche Werbung gilt.

Eine dritte Komponente ist in Absatz 2: Bezüglich der Verwendung eines Werbemittels wird das Vermutungsprinzip explizit erwähnt. Wie gesagt, die Kommission hat mit 12 zu 11 Stimmen auch Absatz 2 zugestimmt, getragen von der Überzeugung, dass hier trotz der Selbstverantwortung des Anlegers dem Schutz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss.

In diesem Sinn empfehle ich Ihnen namens der Kommissionsmehrheit Zustimmung zur Mehrheit.

Zu meinem Minderheitsantrag - er ist begründet worden, ich habe ihn hier als Kommissionssprecher nicht zu begründen - lediglich so viel zuhanden der Materialien: Der Grund, weshalb ich bei der Minderheit bin, ist der, dass ich es fragwürdig finde, wenn man eine Beweislastumkehr einführt, weil eine solche den Grundsätzen des Verwaltungsrechtes nicht entspricht.

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