Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-03-08
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
Herr Bundesrat Merz hat die Frage auf den Punkt gebracht: Wie viel wollen wir in diesem Bereich der qualifizierten Anleger als Gesetzgeber festnageln, und wie viel wollen wir der Aufsichtsbehörde im Sinne eines ausreichenden Handlungsspielraumes überlassen? Die Kommissionsmehrheit hat hier nach unserer Auffassung einen Mittelweg eingeschlagen; in Absatz 3 haben wir mit einer klaren Mehrheit von 15 zu 6 Stimmen die Buchstaben e und f hinzugefügt. Bei Absatz 3bis fiel der Entscheid mit 11 zu 10 Stimmen ganz knapp aus, weil dort - wie Kollegin Leuthard gesagt hat - die Frage formell lautet, ob es diesen Absatz 3bis überhaupt noch braucht oder ob diese Kompetenz des Bundesrates nicht schon durch die Formulierung "namentlich" in Absatz 3 abgedeckt ist. Ich glaube, bei Absatz 3bis geht es lediglich um eine formelle Abwägung, ob man das explizit hereinnehmen will oder der Auffassung ist, es sei schon abgedeckt.
Nun zu Absatz 3 Literae e und f sowie zu Litera cbis: Hier geht es um materielle Aspekte. Bei Buchstabe cbis hat die Kommission zu der Kategorie der qualifizierten Anleger ausdrücklich noch die Unternehmen mit professioneller Tresorerie hinzugefügt. Hierzu liegt kein Minderheitsantrag vor; diese Konzeption war letztlich in der Kommission breit abgestützt.
Zu Litera e: Die Argumentation der Minderheit bezieht sich natürlich auf den Anlegerschutz. Die Mehrheit stützt sich beim Vermögensverwaltungsmandanten darauf, dass hier auch das Prinzip des qualifizierten Anlegers Geltung haben muss, weil die Vermögensverwalter professionelle Vermittler sind. Wenn dieser professionelle Vermögensverwalter seiner Sorgfaltspflicht nicht gerecht wird, kann er ja auf dem Gerichtswege eingeklagt werden. Hier ist die Mehrheit der Auffassung, das Schutzbedürfnis sei aufgrund des geltenden Gesetzes abgedeckt.
Bei Litera f geht es um Leute, die den Nachweis genügender Erfahrung und Fachkenntnisse erbringen. Hier ist man der Auffassung, dass Leute, die in diesem Fachbereich einen Leistungsausweis haben, ebenfalls dem qualifizierten Anleger gleichgestellt werden können.
In puncto Rechtsbegriffe weise ich darauf hin, dass wir hier ähnliche Regelungen haben wie in Artikel 3 Absatz 5 betreffend die Verhaltensregeln für Effektenhändler, die von der EBK genehmigt worden sind. Wir haben dort also eine ähnliche rechtsbegriffliche Situation.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen namens der Kommissionsmehrheit vor allem Zustimmung zu Absatz 3 Literae e und f; das Resultat lautete wie erwähnt 15 zu 6 Stimmen. Bei Absatz 3bis handelt es sich um eine Güterabwägung; hier entschied die Kommission lediglich mit 11 zu 10 Stimmen.