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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-03-08

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08

Wortprotokoll

Eigentlich würde das Votum, das Herr Schwander für seine Motion abgegeben hat, nach einer juristischen Debatte und nach einer materiellen Behandlung des Geschäftes rufen. Aber ich stelle fest, dass die Bereitschaft dazu offenbar nicht mehr ganz vorhanden ist. Abgesehen davon wäre das eine Aufgabe für eine Kommission.

Was Sie mit Ihrer Motion erreichen wollen, ist eigentlich eine Gleichstellung der Stockwerkeigentümergemeinschaften mit gewöhnlichen Miteigentümergemeinschaften; Sie wollen das Rückforderungsrecht ausdehnen. Das ist ein Problem, denn zwischen Miteigentümergemeinschaften und Stockwerkeigentümergemeinschaften bestehen Unterschiede, insbesondere auch in Bezug auf die Rückerstattungsansprüche. Bei den Miteigentümergemeinschaften bestehen solche Ansprüche der einzelnen Miteigentümer, während bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften ein eigenständiges Rückforderungsrecht der Gemeinschaft besteht, insbesondere für den Erneuerungsfonds. Das ist seit 2001 auch gesetzlich geregelt. Die Miteigentümer bleiben hier für ihre Anteile einkommens- und vermögenssteuerpflichtig, während bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften die einzelnen Eigentümer keinen Rückerstattungsanspruch haben. Das hat Auswirkungen auf die Art und Weise, wie diese beiden in der Verrechnungssteuergesetzgebung behandelt werden. Die Artikel, die dafür massgebend sind, sind von Herrn Schwander erwähnt worden. Wenn diese Motion angenommen würde, könnte die Verrechnungssteuer auch bei gewöhnlichem Miteigentum ihre Sicherungsfunktion nicht mehr erfüllen.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaften können unter ihrem eigenen Namen Vermögen erwerben. Das ist das zweite Argument. Die Miteigentümergemeinschaften haben hingegen von Gesetzes wegen keine Handlungs- oder Vermögensfähigkeit.

Zudem ist noch ein anderer Unterschied wichtig, auf den Sie nicht aufmerksam gemacht haben, Herr Schwander. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann nicht mehr selbstständig über den Erneuerungsfonds verfügen oder diesen zurückfordern. Er ist also gewissermassen eingebunden.

Wenn wir diese Ausdehnung auf die "Miteigentümergemeinschaften und diesen ähnlichen Organisationen" vornehmen würden, kämen wir in Vollzugsprobleme. Das ist klar. Denn man müsste auch definieren können, was alles zu diesen sogenannt "ähnlichen" Organisationen gehört. Ein weiteres Problem entstünde, wenn Miteigentümergemeinschaften die Verrechnungssteuer nicht nur von Erträgen aus dem Erneuerungsfonds, sondern auch von Erträgen aus gewöhnlichen Ertragskonten zurückverlangen würden.

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das Anliegen der Motion nicht auf dem Verordnungswege erfüllt werden, sondern es wäre vorerst eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Über diesen Punkt müsste man, wenn die Motion in den Zweitrat gehen würde, nochmals diskutieren.