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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2006-03-08

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-08

Wortprotokoll

Seit Januar 2001 können Stockwerkeigentümergemeinschaften insbesondere für ihre Erneuerungsfonds die Verrechnungssteuer eigenständig zurückfordern. Vorher musste das jeder einzelne Stockwerkeigentümer machen.

Die Motion verlangt nun, die Verrechnungssteuerverordnung sei in Artikel 55 so abzuändern, dass der Anspruch auf vereinfachte Rückerstattung auch auf Miteigentümergemeinschaften ausgedehnt wird.

Der Bundesrat verlangt Ablehnung mit vier Begründungen:

1. Man könne das nicht auf Verordnungsstufe machen, weil die gesetzlichen Grundlagen fehlen würden.

2. Der eigenständige Rückerstattungsanspruch berge die Gefahr der doppelten Rückerstattung und der Nichtdeklaration von Steuerwerten in sich.

3. Im Gegensatz zur Miteigentümergemeinschaft habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine beschränkte Vermögensfähigkeit.

4. Die geltende Praxis bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften habe zu Rechtsungleichheiten zwischen den Kantonen geführt.

Die Begründungen des Bundesrates sind meines Erachtens fachlich nicht fundiert. Weshalb?

Erstens: Das Prinzip der Gesetzmässigkeit von Abgaben wird durch die Motion nicht verletzt, denn Artikel 24 Absatz 5 des Verrechnungssteuergesetzes lautet klar und deutlich: "Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden." Die Miteigentümergemeinschaft im Sinne von Artikel 646 ZGB gehört ganz klar zu den "anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben" - genau im Sinne von Artikel 24 Absatz 5 des Verrechnungssteuergesetzes. Ich verweise auf die Feststellung der WAK im Jahre 1999. Die WAK schrieb damals, der Bundesrat sei befugt, den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen in einer Verordnung zu regeln - Bericht und Antrag vom 26. Oktober 1999.

Zweitens: Dem Argument der Gefahr der doppelten Rückerstattung und der Nichtdeklaration muss ich entgegenhalten, dass wir überall das Prinzip der Selbstdeklaration auf allen Ebenen kennen. Wenn wir diesen Gefahren begegnen wollen, dann müssen wir dieses Prinzip aufgeben - nicht nur bei der Verrechnungssteuer, sondern bei allen Steuern. Die Motion betrifft diese Gefahr nicht; es ist eine andere Problematik.

Drittens: Dem Argument der beschränkten Vermögensfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft muss ich entgegenhalten, dass Miteigentümergemeinschaften über eine Vermögensmasse und über einen Erneuerungsfonds verfügen können. Ich mache den Hinweis auf Artikel 647 ZGB. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft ist auch für Rechtsnachfolger und für Erwerber [PAGE 121] von dinglichen Rechten verbindlich. Ich verweise auf Artikel 649a ZGB. Auch die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesrates sind somit nicht fundiert.

Viertens: Das Argument, die Praxis führe zur rechtsungleichen Behandlung zwischen den Kantonen, ist sachfremd, und dem kann nicht gefolgt werden. Diese rechtsungleiche Behandlung hätten wir auch schon bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften. Rechtsungleiche Behandlung in den einzelnen Kantonen ist nicht eine Frage der vorliegenden Motion, sondern eine Frage der Ausführung.

Ich habe den leisen Verdacht, der Bundesrat habe zwar Verständnis für dieses Anliegen der Motion, lehne es aber aufgrund der praktischen Erfahrungen mit Stockwerkeigentümergemeinschaften ab. Denn er schreibt ja selbst: "Sollte die Motion vom Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln."

Ich habe Ihnen nun aufgezeigt, dass die Argumente des Bundesrates nicht stichhaltig sind. Ich bitte Sie deshalb, meine Motion anzunehmen, im Sinne von vereinfachten Verfahrensabläufen. Davon profitieren alle Wohneigentümer.