Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-03-13
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-13
Wortprotokoll
Herr Darbellay stellt fünf Fragen. Ich nehme zuerst die ersten beiden Fragen zusammen: Es liegt im allgemeinen Interesse, dass ausländischen Personen kein Asyl gewährt wird, wenn sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Herr Darbellay ist der Auffassung, das sollte für mich selbstverständlich sein, wenn ich die Fragen anschaue. Das kann ich ihm nur bestätigen. Ich bin auch froh, wenn Sie in der Politik in dieser Richtung dafür sorgen, dass wir keine solchen Ausnahmen gewähren müssen. Ebenso kann einem anerkannten Flüchtling das Asyl aus den gleichen Gründen entzogen werden.
Es obliegt in erster Linie dem Bundesamt für Migration, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei festzustellen, inwieweit die vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründe auf eine Person zutreffen. Der Bundesrat vertritt klar die Auffassung, dass Personen, die Gewalttaten verübt haben oder öffentlich zur Begehung von Akten der Barbarei aufrufen, nicht nur vom Asylrecht ausgeschlossen, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden sollen. Er wird auch weiterhin die Ausweisung von ausländischen Personen verfügen, die zur Unterstützung terroristischer oder gewaltextremistischer Aktivitäten aufrufen. Das gilt immer, soweit wir dies tun dürfen, sofern keine schwerwiegenden Gründe gegen eine solche Ausweisung vorliegen und soweit es überhaupt möglich ist, einen Staat zu finden, welcher die Betreffenden aufnimmt.
Nun zu Frage 3: Ein Verein nach schweizerischem Recht kann in Anwendung von Artikel 78 des Zivilgesetzbuches zwar aufgelöst werden, aber nur, wenn der Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist. Für ein Verbot einer Organisation müsste dagegen auf die verfassungsunmittelbaren Kompetenzen des Bundesrates zurückgegriffen werden: Es sind dies die Artikel 184, "Beziehungen zum Ausland", und 185, "Äussere und innere Sicherheit", der schweizerischen Bundesverfassung.
Als solche sind die Erlasse zu befristen. Ein dauerhaftes Verbot ist nicht möglich. Als Beispiel sei dafür auf das Verbot der Al Kaida verwiesen, welches vom Bundesrat ausgesprochen worden ist.
Ich komme zu Frage 4: Für die Strafbarkeit gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuches spielt es keine Rolle, ob sich die Rassendiskriminierung gegen eine Minderheit oder eine Mehrheit richtet. Wesentlich für die Anwendung von Artikel 261bis StGB sind andere Kriterien, namentlich, ob die Diskriminierung gegen eine Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion erfolgt. Zu entscheiden, ob das vorliegt, ist aber, wie Sie wissen, Sache der Gerichte und nicht der Politik.
Ich komme zu Frage 5: Die Integration der Musliminnen und Muslime in der Schweiz erfolgt im Rahmen der bestehenden allgemeinen Möglichkeiten zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Der Bundesrat hat am 7. September 2005 - das ist also noch nicht sehr lange her - die Teilrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern beschlossen. Artikel 3c der Verordnung sieht nun vor, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen, zu deren Aufgaben die religiöse Betreuung oder die Vermittlung von Herkunftssprache [PAGE 155] und Herkunftskultur gehören, mit der Bedingung verbunden werden kann, einen Sprach- und Integrationskurs zu besuchen.