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Cathomas Sep · Nationalrat · 2006-03-14

Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Die vorgeschlagene Revision des Raumplanungsgesetzes wird von nicht weniger als 19 Kantonen, von den bürgerlichen Parteien und einer grossen Anzahl von Verbänden als vertretbar und verantwortbar beurteilt. Diese Zustimmung wird zum Teil mit der Forderung gekoppelt, es sei zu verhindern, dass die Landwirtschaftszone in eine Bau-, Gewerbe- oder Wohnzone verwandelt wird und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen Landwirtschaft und Gewerbe provoziert werden.

Die CVP-Fraktion begrüsst die Regelung, wonach die Möglichkeit geschaffen wird, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Bauten für nichtlandwirtschaftliches Wohnen zu nutzen und sie für betriebsnahe nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe umzunutzen. Die CVP-Fraktion weist jedoch darauf hin, dass eine übermässige Liberalisierung der unerwünschten Zersiedelung Vorschub leisten kann und dass daraus auch eine ungleiche Behandlung der in den Bauzonen gebundenen Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe oder Dienstleistungen resultieren kann. Die Raumordnungspolitik darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Landwirtschaft und Gewerbe führen. Das Prinzip der gleich langen Spiesse verdient bei der vorgesehenen Privilegierung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Nebenbetrieben im Bereich Agrotourismus, Energiegewinnung und nichtlandwirtschaftliches Wohnen besondere Beachtung und eine klare Regelung.

Obwohl die von der Mehrheit unterstützte Ergänzung von Artikel 24b Absatz 1quater einer bereits heute in der Verordnung zum Raumplanungsgesetz geltenden Regelung entspricht, erachtet die CVP-Fraktion eine auf Gesetzesstufe gehobene Bestimmung als notwendig und sinnvoll. Mit der vorgesehenen Öffnung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen erhalten landwirtschaftliche Betriebe je nach Lage und örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an die Bauzonen gebundenen Gewerbebetrieben eine Präferenz, die nicht zuletzt mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ist demzufolge nahe liegend, und auch die Sorge des Gewerbes, dadurch in eine ungleiche Konkurrenz zu geraten, ist verständlich und nahe liegend.

Durch die Ergänzung von Artikel 24b Absatz 1quater des Raumplanungsgesetzes gemäss dem Antrag der Mehrheit kann diesen Befürchtungen besser Rechnung getragen werden. Künftig müssen nichtlandwirtschaftliche Betriebe ausserhalb der Bauzonen den gleichen Rahmenbedingungen im Bereich Abgaben, Steuern, Bau- und Sicherheitsvorschriften usw. wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen unterstellt sein. Um diesen Anliegen die notwendige Bedeutung zukommen zu lassen, muss die Gleichstellungsbestimmung von Verordnungs- auf Gesetzesstufe gehoben werden. Die Öffnung des Raumplanungsgesetzes mit der Zulassung von nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben in den Landwirtschaftszonen verlangt - um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern - eine grössere Sicherheit und Beständigkeit. Sie muss demzufolge den entsprechenden Niederschlag in der laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes finden.

Aus diesen Gründen und Überlegungen wird die CVP-Fraktion den Antrag der Mehrheit zu Artikel 24b Absatz 1quater unterstützen.