Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-03-15
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-15
Wortprotokoll
Ich äussere mich hier nur zur Motion. Sie haben gesehen, dass der Bundesrat bereit ist, sie entgegenzunehmen. Das heutige Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Es handelt sich also keineswegs um ein altes oder gar veraltetes Gesetz. Wenn das so wäre, hätten wir eine sehr schlechte Legislative. Das Gesetz ist also erst sechs Jahre in Kraft. Trotzdem hat eine vom Bundesamt für Justiz durchgeführte Umfrage bei den Gerichten und der Anwaltschaft gezeigt, dass namentlich in den Bereichen Vorsorgeausgleich und Kinderbelange ein gewisser Handlungsbedarf besteht. Die Kritik ist hier doch relativ stark und muss auch ernst genommen werden.
Was die Kinderbelange anbetrifft, geht es vor allem um die Frage des gemeinsamen Sorgerechtes. Dieses ist heute zwar möglich, setzt aber die Zustimmung beider Ehegatten voraus. Darum haben wir Ihnen damals auch die Annahme des Postulates Wehrli 04.3250 empfohlen. Sie haben es angenommen, weil auch Sie dort Handlungsbedarf sehen und es für erforderlich halten, der Kritik Rechnung zu tragen. Wir haben uns noch nicht festgelegt, aber die heutige Lösung ist zu überprüfen, wie das bei einem Postulat möglich ist. Bereits damals haben wir in diesem Rat auch erlebt - ich möchte Sie mit Blick auf die kommende Diskussion darauf aufmerksam machen -, wie starke Emotionen schon nur die Frage des gemeinsamen Sorgerechtes weckt. Genau das dürfte auch die Schwierigkeit bei dieser Regelung sein. Eine völlige Harmonie und Einigkeit wird es also wahrscheinlich kaum geben können, weil die Vorstellungen völlig verschieden sind.
Etwas anders liegen die Dinge beim Vorsorgeausgleich, d. h. bei der Frage, wie die Gelder der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung verteilt werden sollen. Der Grundsatz der hälftigen Teilung dieser Gelder ist eigentlich überall unbestritten. Schwierigkeiten verursachen Einzelfragen, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Berechnungszeitpunkt und der zunehmenden Internationalität von Scheidungen. Die Praxis wünscht hier vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit ein klärendes Wort. Darüber hinaus stellt sich natürlich immer die Frage, wieweit die [PAGE 241] Verteilung der Gelder der beruflichen Vorsorge im Scheidungszeitpunkt zur Disposition der Scheidungswilligen steht.
Die diesbezüglichen Ambitionen gehen dabei allerdings weit auseinander. In der Kommission und wahrscheinlich auch im Rat besteht zwar eine grosse Unité de Doctrine, diese Motion anzunehmen, dennoch geben wir uns Rechenschaft, dass Sie es zum Teil aus völlig entgegengesetzten inhaltlichen Gründen tun. Einig ist man sich nur darüber, dass man es festlegen und ändern solle. Die einen wollen, dass es möglichst frei geregelt wird, und die anderen wollen, dass es möglichst strikte geregelt wird. Wenn die Sache dann auf den Tisch kommt, wird es mit der Harmonie schnell vorbei sein. Es gibt auch gute Gründe für beide Auffassungen, und es wird keine leichte Aufgabe sein, hier eine salomonische Lösung zu finden.
In diesem Sinne spricht sich der Bundesrat für die Annahme der Motion aus. Er selbst hat die Probleme eruiert und ist der Meinung, dass man sie angehen sollte. Darum sind wir für Annahme.