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Gross Jost · Nationalrat · 2000-09-25

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-09-25

Wortprotokoll

Ich möchte zum Eintreten hier folgendes festhalten: Die Verpflichtung zur Änderung des KVG im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung für Personen mit Wohnort in einem EG-Staat ergibt sich aus dem bilateralen Abkommen mit der EU betreffend Personenfreizügigkeit. Dieses Abkommen verlangt eine Koordination der Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Der freie Personenverkehr soll nicht durch einschränkende sozialversicherungsrechtliche Regelungen behindert werden. Insoweit ist das Eintreten auf diese Gesetzgebungsmaterie eine zwingende völkerrechtliche Verpflichtung, die sich aus diesem bilateralen Abkommen ergibt. Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission deshalb auch unbestritten; ein Rückweisungsantrag Bortoluzzi wurde zurückgezogen.

Ich gestatte mit noch eine Bemerkung zur zeitlichen Dringlichkeit: Diese Gesetzesänderungen sollten gleichzeitig mit dem bilateralen Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit in Kraft treten. Das Problem ist kleiner geworden: Ursprünglich war ein dringliches Bundesgesetz [PAGE 969] vorgesehen; das ist jetzt nicht mehr erforderlich, weil sich das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen verschoben hat, mit Sicherheit bis zum 1. Juli 2001.

Zum Inhalt: Nach dem Willen der Vertragsstaaten ergibt sich die sozialversicherungsrechtliche Anspruchsberechtigung aus der Anknüpfung an den Arbeitsort, auch wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in einem EU-Staat wohnen. Das trifft zum Beispiel für Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu. Umgekehrt haben Rentnerinnen und Rentner, die in der Schweiz gearbeitet und gewohnt haben und das Alter in einem EU-Staat verbringen, gleichfalls Anspruch auf Prämienverbilligung. Hier wird an den früheren Wohnort angeknüpft.

Obschon es sich um eine staatsvertragliche Verpflichtung handelt, ist eine formellgesetzliche Grundlage dieser Bestimmungen und somit eine Änderung des KVG notwendig. Eine blosse Verordnung des Bundesrates genügt nicht, und zwar vor allem aus folgenden Gründen:

1. Die Prämienverbilligung fällt, wie allgemein bekannt sein dürfte, grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone, natürlich immer im Rahmen des Gesetzes.

2. Dort, wo nun der Bund die Prämienverbilligung und die damit zusammenhängende Finanzierung übernimmt - also bei Personen ohne Arbeits- und Wohnsitzanknüpfung in der Schweiz bzw. an einen Kanton, zum Beispiel eben bei Rentnerinnen und Rentnern, die in einem EU-Staat wohnen -, wird demnach eine neue Bundesaufgabe kreiert, die einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf.

3. Das Verfahren vor der gemeinsamen Einrichtung mit dem entsprechenden Rechtsmittelverfahren bedarf nach Artikel 164 der Bundesverfassung sowie gemäss Lehre und Rechtsprechung einer formellgesetzlichen Grundlage.

Im Laufe der Beratungen in der Kommission hat sich die Frage ergeben, ob weitere Verfahrensbestimmungen in diesem Gesetz geregelt werden müssen. Es haben auch die Kantone, vor allem die Grenzkantone, auf gewisse Probleme, vielleicht auf neue Probleme, die durch das bilaterale Abkommen entstehen, im Vollzug der Prämienverbilligungen hingewiesen. Die Kommission war aber klar der Auffassung, dass diese berechtigten Sorgen und Anliegen vom Bundesrat durchaus im Rahmen des Verordnungsrechtes geregelt werden können. Im Übrigen, ich weise darauf hin, hat die Kommission ein Postulat gutgeheissen, das ursprünglich von den Kollegen Felix Gutzwiller und Rudolf Rechsteiner initiiert wurde, wonach die Auswirkungen des bilateralen Abkommens mit den EU-Staaten auf die Prämienverbilligungen nach zwei Jahren durch einen bundesrätlichen Bericht dargelegt werden sollen. Dann können auch - möglicherweise, wenn sich das aufdrängt - gewisse Änderungen vorgesehen werden.

Zu den Grundzügen der Regelung ist Folgendes zu sagen: Die Kantone sind zuständig für Personen mit Arbeits- oder Wohnortsanknüpfung, das heisst, für Kurz- und Jahresaufenthalter, Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Bezüger einer Leistung der Arbeitslosenversicherung. Das Verfahren der Prämienverbilligung richtet sich dabei nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht, wobei das durch das bilaterale Abkommen gewährleistete Diskriminierungsverbot von EU-Angehörigen selbstverständlich respektiert werden muss. Bei der Prämienverbilligung mit kantonaler Anknüpfung und Zuständigkeit übernimmt der Bund zwei Drittel der Finanzierung der Prämienverbilligung, der jeweils zuständige Kanton einen Drittel. Die Übernahme einer finanzpolitischen Mitverantwortung der Kantone ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Kantone ja auch die Arbeitskraft der in der Schweiz arbeitenden Personen nutzen und von deren Steuersubstrat und Konsumkraft profitieren. Der Bund demgegenüber ist zuständig für die in der EU wohnenden Personen ohne aktuelle Anknüpfung an die Schweiz bzw. an einen bestimmten Kanton. Hier übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Sodann ist beim Vollzug ein Bundesverfahren vorgesehen, insbesondere das Antragssystem, die Mitwirkungspflicht der Versicherten usw.

Der Vollzug obliegt der gemeinsamen Einrichtung; das ist eine Einrichtung, die das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen - das dafür prädestiniert ist - auch für andere Aufgaben zur Verfügung stellt.

Die Rechtspflege ist bundesrechtlich geregelt. Einer Verfügung der gemeinsamen Einrichtung folgt allenfalls das Einspracheverfahren vor dieser Instanz, der Weiterzug des Einspracheentscheides an die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen - auch das war folgerichtig, weil diese mit dieser Materie ja vertraut ist - und schliesslich noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht.

Hier darf ich gleich - um Zeit zu sparen, dies auch im Sinne des Präsidenten - darauf hinweisen, dass sich gegenüber den Fassungen des Bundesrates und des Ständerates eine einzige Änderung ergeben hat, in Artikel 18 Absatz 2quater nämlich. Es ist vorgesehen, dass die gemeinsame Einrichtung, selbstverständlich gegen Entschädigung, zusätzliche Aufgaben der Kantone übernehmen kann. Dieser Antrag wurde oppositionslos genehmigt, und auch im Ständerat dürfte er auf keinerlei Widerstand stossen.

Auch bei der Gesamtabstimmung über dieses Gesetz war die Zustimmung dann, mit 19 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, deshalb sehr klar.