AB 63756
Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
In Artikel 7 haben wir die Pflicht festgelegt, dass eine versicherte Person "alles" unternehmen muss, damit sie möglichst kurz und möglichst wenig arbeitsunfähig wird, um so die Invalidität zu verhindern. Dieser Grundsatz ist richtig, und dieser Grundsatz wird auch von niemandem bestritten.
Im vorliegenden Artikel 7a soll nun festgeschrieben werden, was man unter "zumutbar" versteht. Hier geht es um den Zwang für die Arbeitnehmenden, den wir Grünen ablehnen, wie wir das in der Eintretensdebatte ausgeführt haben. Ist es zum Beispiel einer Mutter zumutbar, sich an einem mehrwöchigen Ausbildungskurs zu beteiligen, wenn sie niemanden hat, der für die Kinder sorgen kann? Solche Beispiele gibt es zuhauf, und bei solchen Beispielen ist es aus der Sicht der grünen Fraktion klar, dass man sie nicht allgemein beantworten kann. Ob einer Person eine Eingliederung zumutbar ist oder nicht, muss man im Einzelfall entscheiden. Daher unterstützt die grüne Fraktion den Antrag Huguenin auf Streichen dieses Artikels.
Als Kompromiss können wir allenfalls der Minderheit zustimmen, welche auch das Alter und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person mitberücksichtigt, so, wie das im Avig auch festgehalten ist. Wenn wir diesem Zusatz nicht zustimmen, dann drohen vor allem psychisch Kranke durch das Netz zu fallen, deren Zahl ja jetzt in der IV zugenommen hat. Sie werden ohne diesen Zusatz diskriminiert, und wir werden ihnen ohne diesen Zusatz nicht gerecht.
Ich bitte Sie also, dem Streichungsantrag Huguenin oder allenfalls dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.