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Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2006-03-22

Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-22

Wortprotokoll

Artikel 28 regelt neu die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer IV-Rente. Unter Buchstabe a wird die erste und unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente genannt: Es muss feststehen, dass die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt werden kann. Wenn die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass die versicherte Person aus eigener Anstrengung oder durch Eingliederungsmassnahmen ihre Erwerbstätigkeit wiederherstellen kann, dann darf die IV-Stelle keine Rente zusprechen. Nur wenn für eine Person keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen für die Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit infrage kommen, kann direkt eine Rente zugesprochen werden. Hier kommt also der Grundgedanke der Invalidenversicherung, Eingliederung vor Rente, klar zum Tragen.

Zuerst muss also abgeklärt werden, ob eine Eingliederung möglich ist, und erst in zweiter Linie kommt eine IV-Rente infrage. Das ist aus unserer Sicht richtig so. Die Anstrengungen für die Wiedereingliederung müssen vor dem Rentenzuspruch ganz klar im Vordergrund stehen. Diese Korrektur des Rentenzugangs ist aus unserer Sicht unbedingt erforderlich. Sie ist sogar ein Kernpunkt der Gesetzesrevision, um die Zunahme von neuen Renten etwas einzudämmen. Um diese Änderung kommen wir nicht herum. Ohne diese Korrektur wäre die ganze Revision infrage zu stellen.

Ich bitte Sie daher, dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen.

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