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Janiak Claude · Nationalrat · 2006-03-22

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Art. 67

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

c. Streichen

Abs. 2

.... des Bundesamtes. (Rest streichen)

[VS]

Art. 67

Proposition de la commission

Al. 1

....

c. Biffer

Al. 2

.... de l'office qui peuvent être pris en compte.

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 68bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag Huguenin

Abs. 1 Bst. g

g. den behandelnden Ärzten der Versicherten.

[VS]

Art. 68bis

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition Huguenin

Al. 1 let. g

g. les médecins traitants des assurés.

Développement par écrit

Les médecins traitants des assurés doivent être associés de près au suivi, à l'indication des mesures de détection précoce, au traitement. Ils représentent la garantie d'un suivi individualisé de l'assuré, priorisant son état de santé, en toute indépendance des pressions économiques.

[VS]

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Herr Bundesrat Couchepin und auch die Berichterstatter verzichten auf das Wort.

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 97 Stimmen

Für den Antrag Huguenin .... 60 Stimmen

[VS]

Art. 68quater

Antrag der Kommission

Titel

Pilotversuche

Abs. 1

Nach Anhörung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission kann das Bundesamt zeitlich befristete Pilotversuche, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können, zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern deren Zielsetzung in einer Eingliederung liegt.

Abs. 2

Das Bundesamt kann Pilotversuche, die sich bewährt haben, während höchstens vier Jahren weiterführen.

Abs. 3

Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.

[VS]

Antrag Graf Maya

Abs. 2

.... weiterführen. Während der Weiterführung ist über eine allfällige Aufnahme ins Gesetz zu entscheiden.

Schriftliche Begründung

Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde der Bundesrat verpflichtet, unverzüglich Massnahmen für Versicherte mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung in Pilotversuchen zu prüfen. Damit soll eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung von Menschen mit Behinderungen erleichtert werden. Am 10. Juni 2005 hat der Bundesrat beschlossen, den dreijährigen Pilotversuch Assistenzbudget in den Kantonen St. Gallen, Basel-Stadt und Wallis durchzuführen. Der Pilotversuch soll die Grundlagen für den politischen Entscheidungsprozess liefern, ob und in welchem Rahmen ein Assistenzbudget für Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung der IV als Alternative landesweit eingeführt werden soll.

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt diesen Pilotversuch seit dem 1. Januar 2006 durch, im Sommer 2007 wird der Zwischenbericht vorliegen. Der Antrag soll gewährleisten, dass erfolgreich durchgeführte Pilotversuche nahtlos dem Parlament vorgelegt werden, damit dieses über eine Gesetzeseinführung entscheiden kann.

[VS]

Art. 68quater

Proposition de la commission

Titre

Projets pilotes

Al. 1

Après consultation de la Commission fédérale de l'AVS/AI, l'office peut autoriser des projets pilotes de durée limitée dérogeant ou non à la loi. Ces projets pilotes peuvent être autorisés dans la mesure où ils poursuivent un objectif de réadaptation.

Al. 2

L'office peut prolonger pendant quatre ans au maximum les projets pilotes dont l'efficacité est avérée.

Al. 3

Le financement de ces projets peut être assuré par des fonds provenant de l'assurance.

[VS]

Proposition Graf Maya

Al. 2

.... est avérée. Leur éventuelle inscription dans la loi doit être décidée pendant la période de prolongation.

[VS]

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Herr Bundesrat Couchepin und auch die Berichterstatter verzichten auf das Wort.

[VS] [PAGE 402]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 92 Stimmen

Für den Antrag Graf Maya .... 62 Stimmen

[VS]

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Die Ziffer Ibis (Art. 71a) haben wir bereits zusammen mit Artikel 18c erledigt.

[VS]

Art. 79 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Art. 79 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision)

Dispositions finales de la modification du 21 mars 2003 (4e révision de l'AI)

[VS]

Bst. e

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit

(Schenker Silvia, Bruderer, Fasel, Fehr Jacqueline, Goll, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Robbiani, Rossini, Teuscher)

Unverändert

[VS]

Eventualantrag Meier-Schatz

(falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird)

Die aufgrund von Buchstabe e der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision weiter gewährten Zusatzrenten werden aufgehoben, falls der Ehegatte bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das 50. Altersjahr noch nicht erreicht hat.

Schriftliche Begründung

1. Die den verheirateten Bezügern von Invalidenrenten zustehenden Zusatzrenten für den Ehegatten sind bereits im Rahmen der 4. IV-Revision gestrichen worden, d. h., seit dem 1. Januar 2004 werden keine neuen Zusatzrenten gewährt. Der Gesetzgeber hat allerdings beschlossen, dass der Besitzstand bei den laufenden Zusatzrenten zu wahren ist. Der Bundesrat schlägt nun kurz nach der 4. IV-Revision vor, diesen Besitzstand wieder zu streichen. Durch diese Massnahme sollen im Durchschnitt bis ins Jahr 2025 116 Millionen Franken gespart werden.

2. Die Behindertenorganisationen haben der für viele behinderte Familien einschneidenden Streichung der Zusatzrenten anlässlich der 4. IV-Revision nur deshalb zugestimmt, weil das Versprechen der Besitzstandswahrung vom Bundesrat abgegeben und vom Parlament bestätigt worden war. Dass dieses Versprechen nach so kurzer Zeit nicht mehr gelten soll, erschüttert das Vertrauen in solche Zusicherungen massiv.

3. Für einen Grossteil der über 50-jährigen verheirateten Rentner stellen die Zusatzrenten nach wie vor ein unerlässliches Element der Existenzsicherung dar und verhindern eine Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen. Das gilt ganz besonders für jene, die über keine oder bloss geringe Leistungen aus beruflicher Vorsorge verfügen, sowie für jene, deren Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachging, u. a. auch, weil sie sich der Pflege ihres behinderten Partners widmen müssen. Die Streichung der Zusatzrenten wird deshalb zu einer massiven Mehrbelastung bei den Ergänzungsleistungen, zum Teil aber auch bei der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge führen.

4. Jüngere Personen haben heute eine andere Berufsbiografie als die über 50-jährigen. Oft verlassen sie nur vorübergehend den Arbeitsmarkt und können daher auch ihr Arbeitspensum allenfalls erhöhen, falls dies notwendig ist. Auch bei jüngeren Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, besteht die Hoffnung, dass zumindest der Ehepartner wieder eine Erwerbsarbeit aufnehmen kann. Diese Annahme erweist sich jedoch bei älteren Personen leider oft als völlig illusorisch. Es sei daran erinnert, dass seinerzeit auch bei der Aufhebung der Zusatzrenten in der AHV (10. AHV-Revision) eine Lösung gewählt worden ist, die im Ergebnis den Besitzstand dieser Familien respektiert hat. Aus diesem Grund hat sich auch die AHV/IV-Kommission mit deutlicher Mehrheit für eine Kompromisslösung ausgesprochen. Sie würde der IV immerhin kurzfristig eine massive Entlastung bringen und die Besitzstandphase von 40 auf 15 Jahre verkürzen.

[VS]

Let. e

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité

(Schenker Silvia, Bruderer, Fasel, Fehr Jacqueline, Goll, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Robbiani, Rossini, Teuscher)

Inchangé

[VS]

Proposition subsidiaire Meier-Schatz

(au cas où la proposition de la minorité serait rejetée)

Les rentes complémentaires qui continuent d'être allouées en vertu de la lettre e des dispositions finales de la 4e révision de l'AI sont supprimées dans les cas où le conjoint n'a pas encore atteint l'âge de 50 ans au moment de l'entrée en vigueur de la présente révision de la loi.