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AB 64129

Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2006-03-23

Wortprotokoll

Hier sind wir beim vereinfachten Verfahren, das angewendet wird, wenn es nur um kleine Änderungen in der Umnutzung einer Seilbahn geht. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung wird festgehalten, dass dieses vereinfachte Verfahren nur gelte, wenn sich unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt ergeben. Wie kann das Bundesamt aber beurteilen, was in diesem Zusammenhang "unerheblich" ist?

Deshalb beantrage ich Ihnen, dass das Bundesamt bei den kantonalen Fachstellen eine Stellungnahme zu den Aspekten Umwelt und Natur einholt. Das wird heute bereits gemacht; wenn man etwas sowieso macht, kann man es auch in ein Gesetz hineinschreiben, wenn es nötig und wichtig ist. Weit weg in Bundesbern ist es manchmal schwierig, die örtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Natur konkret beurteilen zu können. Das können die lokalen und kantonalen Behörden viel besser. Deshalb verlange ich, dass das Bundesamt im Interesse der Natur und Umwelt verpflichtet wird, für diese Aspekte eine Stellungnahme bei den kantonalen Umweltschutzfachstellen einzuholen.

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