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preparatory:AB 64568

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-21

Wortprotokoll

Ich bin gerne bereit, zuhanden des Amtlichen Bulletins folgende Erklärungen abzugeben: Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren und ärztlich verordnete Erholungskuren werden bereits heute übernommen, und zwar gestützt auf eine Departementsverordnung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Regelung geschützt. Es ist nicht beabsichtigt - damit gebe ich die Antwort auf die Frage von Herrn David -, mit dem NFA etwas an der Übernahme der Kosten zu ändern. Da jedoch die Kantone die Krankheits- und Behinderungskosten näher bezeichnen, würde durch eine Verankerung im Gesetz die Beibehaltung des Ist-Zustandes sichergestellt. Der Antrag Ory sieht aber, gewollt oder ungewollt, eine Ausdehnung vor, indem er verlangt, dass nicht nur Kosten für Badekuren, sondern Kosten für jegliche vom Arzt verordneten Kuren vergütet werden. Eine solche Ausdehnung der Leistungen würde zu Mehrkosten führen, die gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzentwurfes vollumfänglich von den Kantonen zu tragen wären.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, den Antrag Ory abzulehnen.

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