Heberlein Trix · Ständerat · 2006-03-22
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Wie der Präsident angekündigt hat und wie wir dies auch in den Kommissionsberatungen gemacht haben, soll die Eintretensdebatte zu diesen beiden Geschäften gemeinsam geführt werden. Zwar sind die beiden Geschäfte juristisch unabhängig voneinander, sie bedingen einander jedoch, indem die Einführung der neuen Versichertennummer Voraussetzung für die Registerharmonisierung ist. Das Registerharmonisierungsgesetz ist ein erster praktischer Anwendungsfall für eine systematische Verwendung dieser Nummer in einem weiteren Bereich, wie dies in Artikel 50e des AHV-Gesetzes jetzt vorgesehen ist.
Zuerst zur neuen Versichertennummer. Die Vorlage hat im Wesentlichen drei Ziele:
1. Die neue, 13-stellige Versichertennummer soll die heutige, 11-stellige AHV-Nummer ablösen. Diese stösst an ihre Kapazitätsgrenzen. So kann mit der heutigen AHV-Nummer ab 2007 nicht mehr festgestellt werden, ob eine Person mehr als hundert Jahre alt ist oder nicht. Das ist wahrscheinlich ein Minderheitenproblem, kann sich aber - wer weiss? - im Laufe der nächsten Jahrzehnte auch zu einem grösseren Problem entwickeln. Entscheidend ist aber, dass die heutige Nummer "sprechend" ist, weil sie auf persönlichen Daten beruht, wie Jahrgang und Herkunftsregion, deren Erhebung praktische Probleme bietet.
2. Wir haben mehrmals gefordert, eine Sozialversicherungsnummer einzuführen, die auch für die anderen Sozialversicherungen verwendet werden kann, für die EO, für die IV, für die Krankenversicherung usw. Dies geschieht heute bereits zum Teil, ohne dass die notwendige gesetzliche Grundlage besteht.
3. In dieser Vorlage soll der Gebrauch der neuen AHV-Nummer für andere Bereiche geregelt werden, die über den Rahmen der Sozialversicherungen hinausgehen. Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen wird dabei gewährleistet.
Eine systematische Verwendung der einheitlichen AHV-Nummer kann im Arbeitsbereich, aber auch auf anderen Gebieten zu erheblichen administrativen Einsparungen führen, so zum Beispiel beim überobligatorischen Teil des BVG, bei den Zusatzversicherungen, bei der Unfallversicherung usw. Dies gilt auch für die Kantone, welche zum Beispiel bei der Prämienverbilligung, in der Sozialhilfe, bei den Steuern oder in der Bildung systematisch mit einer Nummer arbeiten können.
Die bestehende AHV-Nummer wird seit der Einführung der AHV im Jahre 1948 verwendet. Bestand sie zu Beginn aus acht bis zehn Stellen, der sogenannten Stammnummer mit je nachdem notwendiger Ordnungsnummer, wurde sie 1972 generell auf elf Stellen erweitert. Beinhaltete das von der zentralen Ausgleichsstelle geführte Versichertenregister bis Ende 1971 rund 8 Millionen AHV-Nummern, so ist die Zahl seither auf über 20 Millionen AHV-Nummern gewachsen. Jährlich werden zudem rund 323 000 neue AHV-Nummern zugeteilt. Bei rund 10,6 Millionen Versicherten wird dieselbe Stammnummer nur einmal verwendet. Hingegen haben in rund 2,7 Millionen Fällen - also bei rund 25 Prozent - zwei Personen die gleiche Stammnummer und können nur noch durch die Ordnungsnummer unterschieden werden.
Jede von der zentralen Ausgleichsstelle zugeteilte AHV-Nummer wird im sogenannten Versichertenregister mit den Grunddaten - also AHV-Nummer, mögliche weitere AHV-Nummern der gleichen Person, Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität - eingetragen. Zu diesem Register haben nur die Durchführungsstellen der AHV und der IV Zugang. Die Arbeitslosenversicherung hat über ein Badgeverfahren Zugang. Das Register wird nach dem sogenannten Bruttoprinzip geführt; das heisst, eine einmal zugeteilte Nummer wird nie mehr gelöscht, was zum aktuellen Stand von über 20 Millionen Nummern führt. Grund für diese Nichtlöschung von zugeteilten Nummern ist unter anderem, dass kein umfassendes Meldewesen für Todesfälle besteht. Dazu kommt, dass bei Änderungen von Namen und Nationalität oder bei Korrekturen der Angaben immer eine neue Nummer zugeteilt werden muss: ein unnötiger Aufwand und ein Kontrollsystem, das grossen Aufwand verursacht. Ausserdem erinnern wir uns alle auch an die Diskussion um die Jahr-2000-Problematik.
Die neue, 13-stellige Nummer soll vollständig anonymisiert sein. Sie ist eindeutig einer Person zugeordnet, wird möglichst früh zugeteilt, also nicht erst bei einem Versicherungsfall, und wird während des ganzen Lebens nicht geändert. Sie erlaubt auch den Austausch der notwendigen Informationen mit der EU beispielsweise bei der Ausgleichskasse.
Die Kommission ist mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung auf diese Vorlage eingetreten, und ich ersuche Sie, diesem Entscheid zuzustimmen.
Noch zum Gesetz über die Harmonisierung der Personenregister: Artikel 65 Absatz 2 der Bundesverfassung ermöglicht dem Bund, auf die Führung von Registern sowie auf das Mutations- und Meldewesen Einfluss zu nehmen. Ziel des zur Diskussion stehenden Gesetzes, das diese Verfassungsbestimmung umsetzen soll, ist es, die Harmonisierung von Einwohnerregistern in den Kantonen und Gemeinden einheitlich zu regeln und diese Register für die bevölkerungspolitischen Erhebungen und die Modernisierung der Volkszählung zu nutzen. Heute haben wir rund 2800 lokale und kantonale Register über unsere Bevölkerung, verbunden mit entsprechenden Kosten für die Kantone und Gemeinden.
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Im Gesetz werden die Anforderungen an das Register umschrieben. Die Qualitätssicherung wird geregelt. Namentlich soll für die Meldepflicht zwischen Gemeinden und Kantonen ein elektronisches Melde- und Mutationsverfahren eingerichtet werden. Über Höhe und Kostenverteiler dieser Investitionskosten sind sich Bund und Kantone nicht einig, auch wenn alle Beteiligten die Einführung der Harmonisierung befürworten. Ich komme beim Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit nochmals darauf zurück.
Weiter werden die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Statistik sowie ihre Weitergabe und Verwendung und der Datenschutz geregelt. Die Datenkommunikationsprozesse zwischen den amtlichen Registern auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene werden automatisiert. Durch die Verschlüsselung der Daten wird sichergestellt, dass der Persönlichkeits- und der Datenschutz gewährleistet sind. Heute erfolgen alle diese Mitteilungen manuell. Hier ist auch die Verbindung zur ersten Vorlage. Mit der neuen Sozialversicherungsnummer, die ab 2008 die AHV-Nummer ablösen soll, wird sichergestellt, dass die Meldungen einfach erfasst und identifiziert werden können. Durch die konsequente Harmonisierung und die Nutzung der elektronischen Medien für den Datenaustausch können wir einen Beitrag zur Reduktion der Verwaltungskosten leisten. Die Möglichkeiten des E-Government, bei dem unser Land nicht gerade an der Spitze steht, können genutzt werden.
Den Investitionskosten von rund 49,1 Millionen Franken in den Jahren 2007 bis 2011 steht ab 2011 gemäss Schätzungen ein Nutzen von 8,1 Millionen Franken pro Jahr gegenüber; beim Bund sind es rund 1,3 Millionen Franken, bei den Kantonen rund 6,8 Millionen Franken. Je nach Ausgestaltung des Informationsauftrages und der Erhebungsmethoden bei der Volkszählung von 2011 - wir kommen beim nächsten Geschäft nochmals darauf zurück - ergeben sich weitere Einsparungen von 40 bis 100 Millionen Franken; 25 bis 50 Millionen Franken beim Bund, Kantone und Gemeinden sparen 15 bis 42 Millionen Franken ein.
Die Kommission hörte eine Delegation der KKJPD an, die aus Regierungsrat Markus Notter und Regierungsrätin Dora Andres bestand. In der Anhörung brachten die Kantonsvertreter zum Ausdruck, dass die Vorlage, obwohl im Wesentlichen technisch, auch ein gewisses Risikopotenzial in sich berge. Sichergestellt sei aber - und dies wurde ausdrücklich bestätigt -, dass die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben würden. Der Aufwand zur Einführung des Wohnungsidentifikators werde unterschätzt, wurde von den Kantonen vorgebracht. Insbesondere für die Städte seien die Mutationen zahlreich. In der Stadt Zürich seien es rund 300 000 Veränderungen, die registriert werden müssten. Die Einführung müsse daher in enger Zusammenarbeit und unter Wahrung der notwendigen Fristen mit den Kantonen geschehen.
Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Kommission auf Eintreten, der mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zustande gekommen ist, zuzustimmen.