Heberlein Trix · Ständerat · 2006-03-22
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Wie Sie gehört haben, geht es beim Minderheitsantrag Brunner Christiane und beim Eventualantrag Bonhôte um eine Lex Genf und Neuenburg. Diese Kantone haben die klare Trennung von Kirche und Staat in ihrer Verfassung verankert. Es gibt in diesen beiden Kantonen keine öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, und daher wollen die Antragsteller den minimalen Eintrag, wie er in Artikel 6 Litera l vorgesehen ist, die "Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft", streichen.
Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und der Israelitische Gemeindebund haben bereits im Vernehmlassungsverfahren und jetzt in einem Schreiben an Sie alle noch einmal darauf hingewiesen, wie wichtig die Erfassung der Religionszugehörigkeit in Litera l für sie sei. Sie alle haben diesen ausführlichen Brief erhalten, und ich möchte nichts repetieren. Sie ersuchen uns, dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. In den Kantonen, welche, wie Sie gehört haben, die öffentlich-rechtliche Anerkennung kennen - das sind 24 von 26 -, ist der Eintrag betreffend individuelle Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche heute rechtlich zwingend vorgegeben. Er ist notwendig für die Erfassung der Steuerpflicht; er ist für freiwillige Kirchenbeiträge usw. unerlässlich. Die Harmonisierung der Personenregister führt dazu, dass die obligatorisch erfassten Merkmale für den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Registern und für statistische Zwecke genutzt werden, ebenso beim Umzug von einem Kanton in einen anderen oder von einer Gemeinde in eine andere. Müssten die Gemeinden diese Merkmale alle separat erfassen, so entstünde für sie ein erheblicher Aufwand, weshalb sie sich auch alle klar für diese Vorschrift ausgesprochen haben.
Zum Eventualantrag Bonhôte konnte die Kommission nicht Stellung nehmen, weil er erst jetzt gestellt wurde. Es würde sich aber die Frage stellen, ob die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft dann nicht auch zwangsläufig die öffentlich-rechtliche Anerkennung durch den Kanton bedeuten würde. Sie erinnern sich, dass in verschiedenen Kantonen heftig umstrittene Abstimmungen darüber stattfanden, welche Kirchen und welche Religionen als solche anerkannt werden sollen, beispielsweise in der Verfassung oder in den Gesetzen, weil damit selbstverständlich auch die Möglichkeit der Steuererhebung verbunden ist.
Ich möchte Ihnen also beantragen - das ist vielleicht etwas hoch gegriffen -, im Interesse des "Kirchenfriedens" unter den Kantonen und damit diese Bestimmung nicht zu einem Casus Belli gegen dieses Gesetz hochstilisiert wird, den Antrag der Minderheit Brunner Christiane und den Eventualantrag Bonhôte abzulehnen. Denn die Kantone und ebenfalls die heute anerkannten Landeskirchen und Religionen möchten das unbedingt in diesem Gesetz haben.