Wicki Franz · Ständerat · 2006-03-22
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Für die Schweiz ist die Bekämpfung des Terrorismus seit vielen Jahren von grosser Bedeutung. Unser Land wurde zwar Gott sei Dank bis heute von Terroranschlägen verschont. Da die Schweiz im Zentrum Europas liegt und über einen international angesehenen Finanzplatz verfügt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unser Land als Plattform für terroristische Aktivitäten benutzt wird. Wir dürfen jedoch festhalten, dass die Schweiz vieles unternimmt, um den Terrorismus und die Kriminalität im Allgemeinen zu bekämpfen. So verfügt unser Land insbesondere über moderne Rechtsvorschriften, welche die internationale Strafrechtszusammenarbeit regeln. Die Schweiz arbeitet in diesem Bereich eng mit anderen Staaten zusammen, sei es bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der Auslieferung oder der Überstellung verurteilter Personen. Diese Zusammenarbeit ist möglich, weil die Schweiz zahlreiche Verträge und Übereinkommen im Strafrechtsbereich unterzeichnet bzw. ratifiziert hat und mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen über eine innerstaatliche Rechtsgrundlage verfügt.
Am 27. Januar 1977 beschloss der Europarat das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus. Die Schweiz hat das Übereinkommen ratifiziert, und für unser Land ist es am 20. August 1983 in Kraft getreten. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen hatte die Schweiz in Bezug auf Artikel 1 einen Vorbehalt angebracht. Auf diesen Vorbehalt werde ich noch zurückkommen.
Nach der Welle von Terroranschlägen der letzten Jahre, namentlich nach den Anschlägen von New York im Jahre 2001, zeigte sich, dass die internationale Strafrechtszusammenarbeit verstärkt werden muss. Vor diesem Hintergrund hat der Europarat das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus ergänzt. Damit wird den neuesten Entwicklungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung Rechnung getragen. Diese Ergänzung, welche als Protokoll vom 15. Mai 2003 bezeichnet wird, aktualisiert das Übereinkommen von 1977 und macht dieses so zu einem modernen und effizienten Instrument des Europarates im Kampf gegen den Terrorismus. Das Ziel des Protokolls stimmt mit den Interessen der Schweiz überein. Es wurde am 15. Mai 2003 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat das Protokoll als einer der ersten Signatarstaaten unterzeichnet. Es wird in Kraft treten, wenn es alle Vertragsstaaten ratifiziert haben.
Das Protokoll, über das wir heute zu befinden haben, enthält 19 Artikel. Wichtig sind darin vor allem folgende Bestimmungen:
1. Der Geltungsbereich für strafbare Handlungen im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus wird erweitert.
2. Die terroristischen Straftaten werden entpolitisiert. Eine Auslieferung oder Rechtshilfe ist demnach auch bei terroristischen Straftaten möglich. Sie kann nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, es handle sich um politische Straftaten.
3. Die Menschenrechte werden berücksichtigt. Es besteht keine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der betreffenden Person die Folter, die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Freilassung auf Bewährung droht - es sei denn, der ersuchende Staat gebe eine genügende Zusicherung ab.
4. Es wird eine neue Vorbehaltsregelung geschaffen, welche vorsieht, dass Vorbehalte aufgehoben werden, wenn sie nicht ausdrücklich erneuert werden.
5. Einem Dachgremium des Europarates und einem Gremium der Vertragsstaaten wird die allgemeine Kompetenz zur Überwachung der Anwendung der neuen Bestimmungen übertragen.
Wie erwähnt, hat die Schweiz bei der Ratifizierung des Übereinkommens im Jahr 1983 einen Vorbehalt angebracht, und zwar in dem Sinne, dass sie das Recht hat, die Auslieferung abzulehnen, wenn eine Straftat vorliegt, die als politische Straftat einzustufen ist. Dieser Vorbehalt wurde in der Praxis nie geltend gemacht. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Dies aus folgenden Gründen:
Der Schweregrad und die Verwerflichkeit von terroristischen Handlungen rechtfertigen es nicht, dass diesen Handlungen ein politischer Charakter zuerkannt und demnach die Zusammenarbeit mit anderen Staaten verunmöglicht wird. Die beiden Hauptforderungen, nämlich dass die Menschenrechte im betreffenden Staat eingehalten werden müssen und dass auch die lebenslängliche Verwahrung ohne die rechtsstaatlichen Grundsätze der früheren Entlassung nicht drohen darf, sind gegeben; in diesen beiden Fällen müssen die betroffenen Personen also nicht ausgeliefert werden. Im Übrigen sieht das innerstaatliche Recht der Schweiz ebenfalls die Unzulässigkeit der Einrede des politischen Charakters von strafbaren Handlungen vor, wenn die betreffende Straftat besonders verwerflich erscheint, nämlich dort, wo der Täter zur Erpressung oder Nötigung Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr gebracht hat.
Abschliessend ist noch festzuhalten, dass die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine Änderung des innerstaatlichen Rechtes der Schweiz erfordert.
Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, dem vom Bundesrat vorgelegten Bundesbeschluss zuzustimmen.