Hess Hans · Ständerat · 2006-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-23
Wortprotokoll
Vorab danke ich dem Bundesrat für seine Antwort und dafür, dass er bereit ist, die Anliegen der Branche mittels einer Teilrevision in die Glücksspielverordnung (GSV) aufzunehmen. Der Revisionsvorschlag zielt auch in die richtige Richtung. Insbesondere wird begrüsst, dass Geschicklichkeitsspielautomaten künftig gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a GSV auch rein zufallsbestimmte Spielphasen aufweisen können. Dass diese rein zufallsbestimmten Phasen auch für Geschicklichkeitsspielautomaten zugelassen werden, ist natürlich von zentraler Bedeutung. Es muss der Branche künftig möglich sein, in den zufallsbestimmten Phasen Regulierungsmechanismen für die Auszahlungsbeschränkung einzubauen.
Wichtig ist jedoch im vorliegenden Fall, dass die Glücksspielverordnung in der Praxis auch richtig umgesetzt wird. Die Vergangenheit hat nämlich leider gezeigt, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bei den Abgrenzungskriterien für Geschicklichkeitsspielautomaten eine sehr restriktive Haltung eingenommen hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die gute Stossrichtung der Teilrevision der Glücksspielverordnung durch eine starre Homologierungspraxis der ESBK in der Praxis vereitelt werden könnte.
Es muss deshalb, Herr Bundesrat, sichergestellt werden, dass der alte Zustand von der ESBK nicht durch die Hintertür einer restriktiven Interpretation der Verordnung wieder eingeführt wird und die Spielautomatenbranche wieder mit denselben existenzgefährdenden Hürden zu kämpfen hat. Ich ersuche Sie deshalb, Herr Bundesrat, als Vorsteher des EJPD und damit als Vorsteher der administrativ vorgesetzten Stelle der ESBK darüber zu wachen, dass die ESBK die Verordnung so handhaben wird, wie sie im Sinn und Geist des Verfassers zu verstehen und gemeint ist. Ich hoffe und rechne auch damit, dass die Bestimmung noch dieses Jahr in Kraft gesetzt werden kann.