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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2006-05-09

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-05-09

Wortprotokoll

Es geht bei meiner parlamentarischen Initiative um die Ersatzbeschaffung bei selbstgenutztem Wohneigentum - also nur um diesen Bereich. Es geht um den Fall, dass jemand sein Einfamilienhaus oder seine Eigentumswohnung verkauft und eine Ersatzliegenschaft erwirbt.

Seit über dreissig Jahren besteht ein Verfassungsauftrag zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums. Dazu gehört auch, dass Wohneigentümer beim Erwerb und Umzug in eine Ersatzliegenschaft steuerlich nicht benachteiligt werden. Das ist auch der Grundgedanke meines Vorstosses. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ausdrücklich vorgesehen, beispielsweise bei Erbteilungen, bei Güterzusammenlegungen oder eben bei Ersatzbeschaffungen von Wohneigentum. Das Bundesgerichtsurteil vom März 2004 bedeutet nun eine Abkehr von der bisherigen Praxis, nach welcher es den Kantonen freigestellt war, bei der Besteuerung die absolute oder die relative Methode anzuwenden. Diese relative Methode bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis der Kauf- und Verkaufspreise aufgeschoben wird. Das heisst, auch beim Kauf einer billigeren Ersatzliegenschaft kann die Steuer mindestens teilweise aufgeschoben werden. Bei der absoluten Methode wird der Steueraufschub nur gewährt, wenn die Ersatzliegenschaft teurer ist als die bisherige. Das ist nicht nur unlogisch, das ist auch ungerecht. Wenn der Aufschub nur beim Kauf einer teureren Ersatzliegenschaft gewährt wird, bedeutet das eine Schlechterstellung eines Teils der Betroffenen, die aus irgendwelchen Gründen eine günstigere - das heisst in der Regel eine kleinere - Ersatzliegenschaft erwerben, was wohnungs- und gesellschaftspolitisch dann erwünscht sein kann, wenn sich die Wohnbedürfnisse ändern.

Mit der parlamentarischen Initiative wird beabsichtigt, das Gesetz zur Erreichung des ursprünglichen Ziels des Gesetzgebers zu präzisieren, nämlich die berufliche Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern und ihnen auch in diesem Bereich keine Steine in den Weg zu legen. Ausserdem soll das oben zitierte Gerichtsurteil korrigiert werden und jenen Kantonen, die bisher die relative Methode angewandt haben, dieses Recht auch weiterhin zugestanden werden.

Die Kommission hat, wie ausgeführt wurde, dieses Geschäft bereits zweimal ausführlich diskutiert und die [PAGE 595] parlamentarische Initiative mit einer klaren Mehrheit - das Resultat betrug 14 zu 8 Stimmen - unterstützt.

Zur Stellungnahme der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz: Längerfristig geht es nicht darum - das wurde auch in der Kommission bestätigt -, dass den Kantonen aus dieser neuen Bestimmung Steuerausfälle erwachsen würden. Die Grundstückgewinnsteuer ist ja nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Also besteht für die Kantone eigentlich kein Steuerausfallrisiko.

Alle Argumente sprechen eigentlich dafür, dass die parlamentarische Initiative Ihre Unterstützung verdient. Auch die massgeblichen Verbände und Organisationen - Gewerbeverband, Immobilientreuhänderverband, Hauseigentümerverband - unterstützen dieses Anliegen ganz klar.

Ich danke Ihnen, wenn Sie ihm auch zustimmen.