Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-05-09
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-05-09
Wortprotokoll
Wenn eine Beteiligung an einer Unternehmung verkauft wird - wenn es eine Kapitalgesellschaft ist -, sieht das Gesetz vor, dass eine sogenannte indirekte Teilliquidation vorliegt, wenn der Käufer eine nicht dem Käufer gehörende Kapitalgesellschaft ist. Das ist ein Systemwechsel. Die Anteile gehen aus dem Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen der erwerbenden Kapitalgesellschaft über. Man nennt das auch den Übergang vom Nennwertprinzip zum Buchwertprinzip. Nun gehen auch latente Steuerlasten auf den einbehaltenen Gewinnen dann nicht auf den Käufer über. Die Rechtsprechung geht deshalb in gewissen Fällen von einer steuerbaren Ausschüttung aus. Bisher war dies insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer den Kaufpreis den Reserven des gekauften Unternehmens entnommen hat, wenn sie also den vollen Tresor geleert hat, um damit den Kaufpreis zu bezahlen. Nun gibt es ja in den Firmen, die gehandelt werden, nicht immer volle Tresore. Manchmal erfolgt das in Form sogenannter Substanzdividenden kurz nach dem Kauf. Nun hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid festgehalten - das war 2004 -, dass eine indirekte Teilliquidation auch dann anzunehmen sei, wenn der Kaufpreis aus künftigen Gewinnen des verkauften Unternehmens getilgt würde. Mit jedem Entscheid haben die Weisen im Palais de Mon-Repos einen neuen Steuertatbestand erfunden.
Da ich die Auffassung vertrete, dass das Parlament und nicht die "Loterie Romande" in Lausanne für die Gesetzgebung zuständig sei, habe ich diese Motion eingereicht.
Nun hat der Bundesrat ja empfohlen, die Motion anzunehmen, hat sich in seiner Stellungnahme aber vorbehalten, die Umsetzung der Motion im Unternehmenssteuerpaket II vorzunehmen. Dafür war damals die Zeit noch nicht reif. Nun hat der Bundesrat mit Beschluss vom 26. Januar 2005 entschieden, die indirekte Teilliquidation zu beseitigen. Aber auch der Fall der Transponierung und des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sei derart gesetzlich zu regeln, dass die seit langem vermisste Rechtssicherheit zur klaren Abgrenzung wiederhergestellt werde: einerseits zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Erwerbseinkommen - das wäre beim Wertschriftenhandel - und andererseits zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag - das wäre bei der indirekten Teilliquidation. Der Grundsatz der Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne als Prinzip des schweizerischen [PAGE 599] Steuerrechtes soll nur in den Fällen durchbrochen werden, wo ein Missbrauch vorliegt.
Die gesetzliche Regelung der drei Sonderfälle soll mit identischem Wortlaut im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz verankert werden. Und wie ist das gelöst? Das neue Konzept des Bundesrates geht davon aus, dass bei der Veräusserung von Beteiligungsrechten die im Unternehmen zurückbehaltenen und in nichtbetriebsnotwendige Aktiven reinvestierten Gewinne als Ersatzdividende anteilmässig erfasst werden. Das heisst, die Übernahme bzw. Übertragung wird besteuert, wie wenn es als Dividende ausgeschüttete Beträge wären. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine indirekte Teilliquidation vorliegt, sollen subjektive Faktoren keine Rolle mehr spielen. Auch die Frage, ob Käufer und Verkäufer die Entreicherung der veräusserten Gesellschaft gemeinsam geplant und vorgenommen haben, soll in Zukunft nicht mehr ausschlaggebend sein. Entscheidend ist einzig die Frage, ob das veräusserte Unternehmen über nichtbetriebsnotwendiges, ausschüttungsfähiges Nettovermögen verfügt. Damit ist Klarheit geschaffen.
Der Ständerat hat diese Fassung gutgeheissen, und am 9. Juni, am ersten Freitag der kommenden Sommersession, wird das Geschäft hier im Nationalrat behandelt werden.
Obwohl der Bundesrat meinen Anliegen nicht vollumfänglich entgegengekommen ist, bin ich damit zufrieden. Es ist eine Lösung, mit der man leben kann, und ich ziehe deshalb die Motion zurück.