Lexipedia

Janiak Claude · Nationalrat · 2000-09-27

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Namens der Mehrheit der SPK ersuche ich Sie, der Parlamentarischen Initiative zuzustimmen, welche die ersatzlose Streichung des so genannten Bistumsartikels verlangt, und die Motion des Ständerates (SPK-SR) 99.3391 abzulehnen.

[PAGE 1032] Die Aufhebung der konfessionellen Ausnahmeartikel und damit auch des Bistumsartikels steht seit bald einem halben Jahrhundert auf der politischen Traktandenliste. Am 24. Juni 1954 wurde eine Motion deponiert, die diese Aufhebung verlangte. Es verstrichen 18 Jahre, bis die Aufhebung der ersten beiden Artikel im Parlament beraten und in der Folge vom Volk abgesegnet wurde.

Der Bistumsartikel gehörte noch nicht dazu, weil man ihn aus Gründen der Einheit der Materie nicht mit in einen Bundesbeschluss packen konnte und weil man das Fuder nicht überladen wollte. Mit aller Klarheit kam aber die Auffassung der überwiegenden Mehrheit des Parlamentes zum Ausdruck, dass sämtliche Ausnahmeartikel Schritt für Schritt und unter jeweiligem Ringen um die Zustimmung des Volkes aus der Bundesverfassung eliminiert werden sollten, so der damalige Berichterstatter, Herr Ständerat Bächtold.

Neben dem Bistumsartikel gehörte dazu auch Artikel 75 der alten Bundesverfassung, das Verbot der Wahl von Geistlichen in den Nationalrat. In beiden Kammern wurde auch eine Motion verabschiedet, die "ohne Verzug" eine Aufhebung von Artikel 50 Absatz 4 der alten Bundesverfassung (Art. 72 Abs. 3 der heutigen Bundesverfassung) verlangte. Der damalige Nationalrat Chevallaz sagte: "La commission dans sa quasi-unanimité souhaite l'abrogation de cette disposition." Und der Berichterstatter im Ständerat, Herr Bächtold, sagte: "Unsere Bundesverfassung aus den Jahren 1848 und 1874 schleppt in einigen Artikeln die Schlacken ihrer Entstehungszeit mit sich, die nicht eine Epoche ruhiger Abklärung, sondern harter Auseinandersetzungen und jenes seltsamen Fiebers war, das als 'Kulturkampf' bezeichnet wird." Unsere Verfassung aus dem Jahr 1999 enthält immer noch eine solche Bestimmung.

Es lohnt sich nachzulesen, was der spätere Bundesrat Georges-André Chevallaz zur Entstehungsgeschichte der so genannten Ausnahmeartikel ausführte. Die Lektüre sei allen empfohlen, die sich heute schwer damit tun, dass auch dieses letzte Relikt noch fallen soll. Wer Probleme damit hat, muss schon wissen, wie es zur Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verfassung kam. Es waren Zeiten heftiger Auseinandersetzungen; Glaubensfragen führten zum Sonderbundskrieg, und 1873 war der Kulturkampf auf seinem Höhepunkt.

Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission kann mit dem besten Willen keine damit vergleichbaren offenen oder latenten Glaubenskonflikte ausmachen. Wer jetzt auf Oppositionskurs geht, setzt sich dem Vorwurf aus, Konflikte zu schüren oder gar Unfrieden zu stiften, und das bei einer Frage, die heute die wenigsten interessiert.

Georges-André Chevallaz, damals Nationalrat, zitierte in jener Debatte Karl Barth: "Die Frage ist die, ob eine Mehrheit des Schweizervolkes heute im Unterschied zu damals bereit ist, dem christlichen Glauben die Freiheit zu gewähren, sich neben seinen gewöhnlichen auch in gewissen aussergewöhnlichen Formen darzustellen. Wir Protestanten verbitten uns höflich und bestimmt einen solchen Schutz und wollen mit diesem Zeichen der Unfreiheit nichts zu tun haben." So Karl Barth vor dreissig Jahren.

Bei der Bundesverfassungsrevision 1999 ist diese Bestimmung aus den bekannten Gründen noch stehen geblieben. Zwar ist darauf verzichtet worden, auch diesen Artikel zu streichen, aber die Streichung wurde von allen involvierten Personen - ich zitiere Herrn Bundesrat Koller - "so bald wie möglich" in Aussicht gestellt. Was die Argumente für die Streichung des Bistumsartikels betrifft, verweise ich auf den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. Mai 2000. Die Argumente sind seit Beginn der Diskussion um die Aufhebung der Ausnahmeartikel die gleichen geblieben. Es geht um eine Grundrechtsfrage. Die Verletzung von Grundrechten darf nicht einfach hingenommen werden, schon gar nicht aus taktischen Gründen, etwa um ein Pfand oder ein angebliches Pfand zu behalten.

Der Bistumsartikel verletzt die Religionsfreiheit. Er schränkt die Glaubens- und Gewissensfreiheit ein, indem man das Recht der römisch-katholischen Kirche auf freie Selbstorganisation und Selbstbestimmung einschränkt. Er diskriminiert die römisch-katholische Kirche gegenüber anderen episkopal verfassten Kirchen, und er ist völkerrechtswidrig. Er verletzt Artikel 9 EMRK, er verletzt Artikel 18 und 26 des Uno-Paktes II und natürlich auch Artikel 15 der Bundesverfassung.

In der bisherigen Diskussion war die Völkerrechtswidrigkeit dieses Ausnahmeartikels unbestritten. Die Diskussion ist kürzlich durch eine Studie des Instituts für Kirchen- und Staatskirchenrecht neu eröffnet worden. Nach dieser Studie soll aus der Sicht des Völkerrechtes keine Notwendigkeit bestehen, den Bistumsartikel aus der Verfassung zu streichen. Es wird dargelegt, dass diese Bestimmung als Polizeinorm zu verstehen ist und dass nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder des religiösen Friedens eine Nichtgenehmigung der Errichtung oder Veränderung von Bistümern in Frage kommt. In normalen Zeiten besteht ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Diese Studie bestätigt damit nichts anderes als den Ausnahmecharakter des Bistumsartikels. Auch wenn der religiöse Frieden gefährdet wäre, bedürfte es keines Bistumsartikels.

Einschränkungen von Grundrechten sind in Ausnahmefällen schon aufgrund der allgemeinen Polizeiklausel möglich, welche explizit auch in die Bundesverfassung aufgenommen worden ist. Ich verweise auf Artikel 36 der Bundesverfassung, und in Artikel 72 Absatz 2 wird dies noch dahingehend ergänzt, dass der Bund Massnahmen "zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften" treffen kann, auch das selbstverständlich nur in Ausnahmefällen. Eine weitere Polizeinorm ist schlicht überflüssig. Andere Ausnahmeartikel, die Eingang in die Verfassung gefunden haben, etwa während des Zweiten Weltkrieges, wurden auch wieder entfernt, wenn von einer besonderen Lage nicht mehr gesprochen werden konnte. Ausnahmebestimmungen auf Vorrat haben in einer modernen Verfassung keinen Platz.

Es wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass der Bistumsartikel in den 125 Jahren seines Bestehens toter Buchstabe geblieben ist, kaum praktische Bedeutung erlangt hat - so der damalige Bundesrat Tschudi - oder bedeutungslos geblieben ist. Ich frage Sie: Gibt es Gründe, weshalb sich an dieser Beurteilung wirklich etwas ändern muss? Ich möchte auch noch an etwas anderes erinnern, das in dieser Diskussion allzu leicht vergessen wird, dass nämlich die Beziehungen zwischen Kirche und Staat in die kantonale Kompetenz fallen - ich verweise auf Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung - und damit der Bundesgesetzgeber nicht einfach einschreiten kann.

Die Staatspolitische Kommission hat sich ihren Entscheid nicht leicht gemacht und nicht etwa nur die seit einem halben Jahrhundert gültigen Argumente übernommen. Sie hat wie ihre ständerätliche Schwesterkommission auch Anhörungen durchgeführt. Die Argumente, die anlässlich dieser Anhörungen gegen eine ersatzlose Streichung des Bistumsartikels vorgebracht wurden, sind nicht neu. Gegen die Streichung hat sich explizit auch gar niemand zu Worte gemeldet. Es ist lediglich damit argumentiert worden, der bevorstehende Urnengang bereite grosse Sorgen. Die Abstimmung über die an sich als richtig empfundene Streichung des Bistumsartikels müsse so festgelegt werden, dass ein positiver Ausgang garantiert sei - das ist immer unsere Aufgabe als Parlamentarierinnen und Parlamentarier -, und es wurde die Schaffung eines Religionsartikels gefordert. Ich komme darauf zurück.

Sie alle haben in den jüngsten Tagen viel Post erhalten. Auch in der Presse ist das Thema aufgegriffen worden. Ich empfehle Ihnen den in der "Neuen Zürcher Zeitung" erschienenen Artikel zur Lektüre. Er ordnet die erhobenen Stimmen richtig ein. Ich möchte nicht auf jene Zuschriften eingehen, die nichts anderes als Ausdruck einer kulturkämpferischen Stimmung sind. Ich äussere mich zum Schreiben, das unter anderem auch von Professor Hans Küng unterschrieben worden ist. Hier ist mit aller Deutlichkeit zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe des Staates sein kann, sich in innerkirchliche Differenzen oder gar Streitereien einzumischen. Er hat nur in Ausnahmesituationen einzuschreiten. Alle Kirchen können sich so organisieren, wie sie wollen.

[PAGE 1033]

Ich möchte Sie bitten, einen ganz zentralen Punkt zu bedenken: Der Bistumsartikel stellt nicht sicher, dass der Heilige Stuhl bei der Schaffung oder Änderung von Bistümern den Konkordatsweg beschreiten muss. De facto hat er es aber immer getan, zum Beispiel in den neuen deutschen Bundesländern.

Es ist nicht unproblematisch, die Illusion zu verbreiten, mit dieser Bestimmung liessen sich Vorgänge wie im Bistum Chur verhindern. Ich gehe so weit zu sagen: Man streut den Leuten Sand in die Augen, wenn man so tut, als ob mit dem Bistumsartikel irgendeine Veränderung, beispielsweise in der Ausrichtung der katholischen Kirche, erreicht werden könnte.

Es liegt nicht nur an den verantwortlichen Politikerinnen und Politikern, sondern vor allem auch an denjenigen, die solche Ängste haben, dafür zu sorgen, dass die Wogen nicht hoch gehen. Um es zu wiederholen: Als Exponenten der zwei wichtigsten christlichen Kirchen haben sie es in der Hand zu verhindern, dass eine Kulturkampfstimmung aufkommt oder ein Glaubenskrieg entfacht wird.

Noch kurz zur Motion des Ständerates (SPK-SR) 99.3391. Unsere Staatspolitische Kommission lehnt sie mit 23 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung ab; ich verweise auf den Bericht der Kommission vom 25. Mai 2000.

Wie ein konsensfähiger Religionsartikel ausgestaltet werden soll, hat niemand aufzeigen können. Forderungen, die in diesem Zusammenhang erhoben worden sind, greifen massiv in die Zuständigkeiten der Kantone und die Organisationsautonomie der Kirchen und Glaubensgemeinschaften ein und verletzen, wie erwähnt, Grundrechte.

Insgesamt ist sich die Kommission darin einig: Wenn etwas geeignet ist, den religiösen Frieden zu stören, dann wäre es die Erarbeitung eines Religionsartikels. Das könnte in der Tat Animositäten wecken und der heute weit verbreiteten Toleranz schaden.

Ich bitte Sie, die Motion des Ständerates 99.3391 und auch den Rückweisungsantrag Studer Heiner zum Geschäft 00.415 abzulehnen.