Stöckli Hans · Nationalrat · 2006-05-10
Stöckli Hans · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-05-10
Wortprotokoll
Wie gesagt wurde, ist es nicht das erste Mal, dass sich das Parlament mit dieser Frage auseinander setzt. Aber die Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass sieben Gründe dafür sprechen, dass jetzt der Moment für die Einführung der Gesetzesinitiative tatsächlich gekommen ist:
1. Heute kennen alle Kantone in der Schweiz das Recht auf Einreichung einer Gesetzesinitiative. Von diesem Recht wird ohne Probleme Gebrauch gemacht. Es waren nämlich immer die Föderalisten, die gesagt haben, man müsse zuerst in den Kantonen einführen, was dann auf Bundesebene Sache sein solle. Das ist jetzt der Fall.
2. Mit der Einführung der allgemeinen Volksinitiative, welche am 9. Februar 2003 von Volk und Ständen angenommen wurde, hat auch auf eidgenössischer Ebene das Initiativrecht auf Gesetzesstufe Einzug gehalten. Jahrzehntelang wurde das Gesetzesinitiativrecht auf Bundesebene mit dem Argument bekämpft, dass beim Bund nur auf der Stufe der Verfassung ein politisches Bedürfnis für Veränderung mittels Initiative bestehe. In Tat und Wahrheit aber hat selbst der Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November 1996 festgehalten, dass mehr als die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt angekündigten oder hängigen Volksinitiativen auf Gesetzesebene zu realisieren wären. Das führt bekanntlich dazu, dass unsere Bundesverfassung Bestimmungen enthält, welche nicht verfassungswürdig sind.
3. Mit der allgemeinen Volksinitiative wurde also das Eis auf Bundesebene hinsichtlich der Gesetzesinitiative gebrochen. Aber es ist zu befürchten, wie das die Kommissionssprecher auch gesagt haben, dass dieses neue Recht nicht so recht einschlagen wird. Das Verfahren zur Umsetzung dieser allgemeinen Volksinitiative ist noch gar nicht festgelegt, und der Bundesrat hat einmal in Aussicht gestellt, uns im Juni dieses Jahres die Botschaft vorzulegen. Sowohl das Vernehmlassungsverfahren, welches bereits vor einem Jahr abgeschlossen wurde, als auch die zwischenzeitlichen Arbeiten am Bundesgesetz über die politischen Rechte scheinen Probleme aufzuwerfen.
4. Nach wie vor besteht aber eine Lücke im System der Volksrechte unterhalb der Verfassungsstufe, nämlich bezüglich der formulierten Gesetzesinitiative. Sie unterscheidet sich von der allgemeinen Volksinitiative dadurch, dass die Initianten mit einem klaren und ausformulierten Begehren die Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Gesetzesbestimmung verlangen können. Es wird nicht dem Parlament überlassen, welche generell-abstrakte Norm zur Verwirklichung des Anliegens gesetzt wird, wie dies bei der allgemeinen Volksinitiative der Fall ist.
5. Ich bin überzeugt, dass eine formulierte Gesetzesinitiative auf ein wesentlich grösseres Interesse stossen wird als die allgemeine Verfassungsinitiative. Sie erlaubt, konkrete, klare und verständliche Forderungen zu stellen. Das ist die Voraussetzung für die Wahrnehmung der politischen Rechte. Zudem ist die Gesetzesinitiative attraktiver, weil bei einer Ablehnung durch das Parlament die Zustimmung des Volkes und nicht auch der Stände nötig wäre, um dem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen.
6. Ich glaube auch nicht, dass die oftmals ins Feld geführte Angst vor juristischen Auseinandersetzungen um die Verfassungs- und Völkerrechtskonformität von formulierten Gesetzesinitiativen begründet ist. Auch die angeführte Verwässerung hat sich in den Kantonen nicht zugetragen. Einerseits haben die kantonalen Gesetzesinitiativen zu keinen Problemen geführt. Andererseits, und das ist entscheidend, wird sich zweifellos niemand Mühe und Anstrengung bezüglich des Sammelns von 100 000 Unterschriften auferlegen, um dann die Problematik der juristischen Auseinandersetzung zu haben. Ich gehe davon aus, dass die Profis vorgängig zweifellos die juristischen Abklärungen treffen würden.
7. Es gilt schliesslich zu beachten, dass der Nationalrat am 22. September 2004 der parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion 03.401 zur Einführung eines Finanzreferendums auf eidgenössischer Ebene Folge gegeben hat und dass zurzeit eine entsprechende Vorlage ausgearbeitet wird. Diesem reaktiven und bremsenden Volksrecht ist gleichzeitig ein innovatives und gestaltendes zur Seite zu stellen. Dieser Ausgleich ist nötig, und als das richtige Gegenstück bietet sich eben die formulierte Gesetzesinitiative an.
Jetzt ist der Moment, der parlamentarischen Initiative Gross Andreas Folge zu geben.