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Germann Hannes · Ständerat · 2006-03-07

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-07

Wortprotokoll

Die zur Diskussion stehende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes basiert auf einer parlamentarischen Initiative Ehrler. Auslöser war die Tatsache, dass die schweizerische Gesetzgebung höhere Anforderungen an die Lebensmittelproduktion stellt, als dies in anderen Staaten der Fall ist; dies insbesondere beim Tierschutz und im Umweltschutzbereich. Ohne flankierende Massnahmen, insbesondere ohne adäquate Deklarationsmöglichkeiten, kann das zu Wettbewerbsnachteilen für die inländische Produktion führen. Darüber hinaus besteht auch auf Konsumentenseite ein entsprechendes Informationsbedürfnis über besonders tier- oder umweltgerecht produzierte Landwirtschaftsprodukte. Gegen eine Positivdeklaration, also die Kennzeichnung der höheren Anforderungen an inländische Produkte im Vergleich zu importierten Produkten, wurde bisher immer der Einwand erhoben, dass die Auslobung dieses höheren Standards im Rahmen der geltenden Gesetzgebung nicht möglich sei, weil dieser Standard ja gesetzlich vorgeschrieben sei und damit als Selbstverständlichkeit betrachtet werden müsse.

Das vermag heutigen Ansprüchen weder auf Produktions- noch auf Konsumentenseite zu genügen. Das Anliegen des Initianten ist denn auch sowohl in den Räten als auch im Bundesrat auf offene Ohren gestossen. Nun liegt der unter Federführung der WAK-NR entstandene Gesetzentwurf zur Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften bei Nahrungsmitteln aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung vor. Er ist durch das Bundesamt für Landwirtschaft und das Bundesamt für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Seco und dem Büro für Konsumentenfragen erarbeitet worden, ist also äusserst breit abgestützt.

Konkret handelt es sich um die Einfügung eines neuen Artikels 16a ins bestehende Landwirtschaftsgesetz. Nach der Lebensmittelgesetzgebung ist es zwar bereits heute grundsätzlich zulässig, auf die bei der Herstellung eines Lebensmittels angewendeten Produktionsverfahren, auf die entsprechenden Gesetzesvorschriften oder auf die auf diese Produktionsverfahren zurückzuführenden besonderen Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels hinzuweisen. Verboten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 hingegen das sogenannte Ausloben von Eigenschaften, die alle anderen vergleichbaren Lebensmittel auch aufweisen. Als solches gelten nach heutiger Vollzugspraxis beispielsweise Hinweise darauf, dass ein bestimmtes Lebensmittel den bestehenden gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Abgrenzung der Angaben, die derartige Hinweise betreffen und demnach verboten sind, von denjenigen, die für die Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich einen Informationsgewinn bringen, erweist sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig.

Verschiedentlich ist in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass dem Anliegen der parlamentarischen Initiative grundsätzlich auch durch eine Präzisierung der rechtlichen Bestimmungen auf Verordnungsstufe hätte Rechnung getragen werden können. Die Kennzeichnungsbestimmungen tendenziell im Lebensmittelrecht zu konzentrieren hätte den Vorteil, dass deren Anwenderfreundlichkeit erhöht würde. Der Nationalrat ist indes zur Überzeugung gelangt, dass die Positivdeklaration auf Gesetzesstufe geregelt werden müsse. Der Nationalrat hat denn auch die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes ohne Gegenstimme gutgeheissen. In der WAK des Ständerates hat sich die Diskussion im Endeffekt darauf fokussiert, ob die Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften bei Nahrungsmitteln auch im Landwirtschaftsgesetz oder eben ausschliesslich in der Verordnung zum Lebensmittelgesetz geregelt werden sollte, dies auch, um den Täuschungsschutz sicherzustellen. Eine starke Minderheit der WAK tendierte zu einer derartigen Regelung auf Verordnungsstufe. Die entsprechende Verordnung ist nämlich vom Bundesrat inzwischen angepasst worden und liegt jetzt vor. Die erwähnte starke Minderheit hätte sich lieber an die neue Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung gehalten. Es sei, so die Argumentation, alles abgedeckt, was die Landwirtschaft brauche. Zudem plädierte diese Minderheit aus gesetzessystematischen Gründen und im Sinne der Rechtssicherheit für die Schweizer Landwirtschaft und die Konsumenten dafür, bei einer einheitlichen Regelung in der Verordnung zu bleiben.

Die Mehrheit der WAK des Ständerates plädierte indessen im Sinne des Nationalrates und des Bundesrates, also für eine Regelung auf Gesetzesstufe. Den Ausschlag gab eigentlich ein Votum von Herrn Jacques Chavaz, stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft. [PAGE 31] Dahinter steht, wie betont worden ist, auch der Bundesrat. Herr Deiss konnte wegen anderweitiger, wichtigerer Verpflichtungen leider nicht dabei sein. Diese Aussagen gelten natürlich trotzdem: "Das Niveau Gesetz bietet eine andere Nachhaltigkeit als eine Verordnung, weil es vom Parlament beschlossen wird, was z. B. auch in der Diskussion mit ausländischen Partnern, die solche Möglichkeiten in der schweizerischen Gesetzgebung ausräumen wollen, von Vorteil ist. Das Gesetz bietet hierin mehr Sicherheit als eine Verordnung, die laufend verändert wird. Zudem ist der Geltungsbereich von Lebensmittelgesetz und Landwirtschaftsgesetz nicht ganz derselbe. Dem Landwirtschaftsgesetz sind sämtliche landwirtschaftlichen Rohstoffe unterstellt. Theoretisch wären auch Bereiche wie Futtermittel oder Blumen denkbar. Wichtig dabei ist, dass die Rohstoffkette sauber nachvollzogen werden kann und nicht nur die Verkaufsfront beim Konsumenten vorhanden ist. Die Differenzierungsstrategie - die vom Bundesrat gefahren wird - steht im Zusammenhang mit den Bestimmungen, wonach Bergprodukte oder AOC-Produkte besonders gekennzeichnet werden können usw. Daher ist sie kohärent mit den bestehenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes. Auch punkto Vollzug gibt es keine Probleme, es gibt keine neue Verordnung, keine Widersprüche." Weil zudem schon im Nationalrat die Aussicht gegeben war, dass die Bestimmung ins Landwirtschaftsgesetz übernommen wird, haben Bundesrat und Verwaltung auf eine wörtliche Übereinstimmung geachtet. Das erscheint uns sehr wichtig.

In diesem Sinne plädiere ich im Namen der WAK für Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.