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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-27

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-27

Wortprotokoll

Mit dem Vorstoss wird die sofortige Integration von ausländischen Forschern - also Doktoranden, Doktoren - vor allem, aber nicht nur an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen mittels Daueraufenthaltsbewilligung gewünscht. Die Mitarbeit der Wissenschafter an den Hochschulen ist von entscheidender Bedeutung für ein ausreichendes Forschungspotenzial und eine optimale Entwicklung von Wissenschaft und Technologie. Ihre Anwesenheit wird in der Praxis deshalb mit der Jahresaufenthaltsbewilligung B bereits grosszügig gehandhabt, während der Ausbildung natürlich mit vorübergehendem Aufenthaltszweck. Trotz Ausnahme von den Kontingenten wird bei Doktoranden, Postdoktoranden und Bundesstipendiaten der Familiennachzug nach den Weisungen des Bundes normalerweise grosszügig gewährt. Der Integrationsfrage wird insofern weitgehend Rechnung getragen.

Soll ein Wissenschafter nach Studienabschluss z. B. von der ETH oder einer anderen Hochschule weiterbeschäftigt oder in der freien Wirtschaft angestellt werden, kann er heute bei entsprechender Qualifikation üblicherweise mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung rechnen; wiederum eine Jahresbewilligung B, jetzt aber definitiv und unter Anrechnung an das Kontingent. Unter diesem Statut erhält er die Niederlassungsbewilligung C regulär nach zehn bzw. nach fünf Jahren, wenn er aus einem Vertragsstaat, also insbesondere aus einem EU-Staat oder den USA, kommt.

Eine automatische Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C nach der Promotion mag eventuell den Bedürfnissen einzelner Absolventen, nicht aber zwingend auch den Anforderungen von Wirtschaft und Forschung genügen. Die Schweiz setzt, anders als die USA oder Kanada, als weit stärker bevölkertes Land für eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige ausnahmslos einen unbefristeten Arbeitsplatz voraus. Dies macht auch bei Wissenschaftern Sinn. Es ist zudem fraglich, ob durch eine vorgezogene Aufenthaltssicherheit, wie in der Motion erwähnt, das Ziel erreicht werden kann. Dadurch würden z. B. auch Doktoranden, die scheitern, zum Verbleiben animiert, und demzufolge würden die begrenzten Kontingente vorzeitig ausgeschöpft. Dies gilt in Zukunft besonders für Nicht-EU-Angehörige. Aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre es zudem notwendig, alle Wissenschaftsbereiche, namentlich auch die Pharmazie, die Medizin, die Sozialwissenschaften, die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, die Sprach- und Geisteswissenschaften oder die Theologie - darunter auch solche mit einem Überangebot an einheimischen Studierenden -, von den ordentlichen Einwanderungsvoraussetzungen auszunehmen.

Die Auswirkungen auf den Ausländerbestand wären unberechenbar; zumal schon heute, vor der Personenfreizügigkeit mit der EU, nur rund 20 Prozent der Einwanderung direkt durch Kontingente gesteuert werden können.

Darüber hinaus besteht auch ein wirtschafts- und wissenschaftspolitisches Interesse am Zuzug von Wissenschaftern und Forschern direkt von ausländischen Instituten, also an Neueinreisen zum Beispiel von promovierten Forschern.

Was die Personen aus den EU-Ländern betrifft, wird den Anliegen des Vorstosses mit Inkrafttreten der bilateralen Verträge ohnehin Rechnung getragen. Weiter gehende Ansprüche für Drittausländer müssen indes auf Gesetzesstufe, d. h. im Rahmen des neuen Ausländergesetzes, geprüft werden.

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine Motion handelt, die nicht eine Gesetzesänderung verlangt, sondern eine Verordnungsänderung, und die Verordnung gehört in die Kompetenz des Bundesrates.

In der Schweiz "teuer ausgebildete" und qualifizierte Hochschulabsolventen sollen bei entsprechender Nachfrage bevorzugt berücksichtigt werden. Um eine einheitliche Regelung in den Kantonen sicherzustellen, werden wir daher, wie bereits bei der Empfehlung Berger 00.3040 erwähnt, die entsprechenden Weisungen zuhanden der Kantone überprüfen.

Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Stossrichtung der Motion und ist daher bereit, sie im obigen Sinne in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.

Noch einmal: Mit dieser Motion wird eine Verordnungsänderung verlangt, aber diese Verordnung steht klar in der Kompetenz des Bundesrates.

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