Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-06-08
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08
Wortprotokoll
Im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Zur Ausgangslage: Aufgrund des neuen Bundesgerichtsgesetzes ist es offen, wie viele Mitglieder das Bundesgericht zu umfassen hat - das Gesetz gibt einen Rahmen von 35 bis 45 Personen vor. Das muss durch eine Parlamentsverordnung festgelegt werden. In der Regel wird die Gesetzgebungstätigkeit des Parlamentes durch den Bundesrat eingeleitet. Wie Sie wissen, hatten sich aber zwischen Bundesgericht und Bundesrat verschiedene Meinungswechsel ergeben, die es als ratsam erscheinen liessen, dass sich das Parlament von Anfang an mit der Federführung dieses Geschäftes befassten sollte. Das Büro des Ständerates hat daraufhin beschlossen, die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu beauftragen, eine entsprechende parlamentarische Initiative einzureichen. Im Einverständnis mit dem Präsidium des Nationalrates ist der Ständerat auch als Erstrat bezeichnet worden, wie das bereits bei der Behandlung des Bundesgerichtsgesetzes der Fall war.
Es geht bei der Festlegung der Anzahl Richter am Bundesgericht an sich nicht um die Richter und Richterinnen, sondern es geht um die Rechtsuchenden - das sei vorausgeschickt. Das Bundesgericht steht im Dienste der Rechtsuchenden, und die Zahl der Richterinnen und Richter soll nicht als Selbstzweck festgelegt werden, sondern aufgrund der Antwort auf die Frage: Wie kann den Rechtsuchenden am besten und am schnellsten zum Recht verholfen werden? Dazu gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Konzepte: einerseits die Reduktion auf Vorschuss, wie es der Ständerat vorsieht, oder andererseits eine Anpassung der Richterstellen nach Vorliegen genügender Fakten, wie es Ihre Kommission für Rechtsfragen vorschlägt.
Unbestritten ist, dass heute noch nicht genügend Fakten vorliegen. Es liegen Berechnungen vor, es liegen Prognosen vor, aber keine Fakten. Wie sollte es auch anders sein, nachdem das neue Bundesgerichtsgesetz noch gar nicht in Kraft ist?
Der Ständerat schlägt Ihnen eine Reduktion auf 38 Stellen vor, obwohl die Arbeitslast sehr unsicher ist. Es soll gewissermassen bereits jetzt die Schraube angezogen, ein politisches Zeichen gesetzt werden. Es soll unter finanzpolitischen Aspekten Druck gemacht werden.
Nun, wie Sie wissen, gibt es die neuere Verwaltungsphilosophie: New Public Management, wirkungsorientierte Verwaltung oder wie das auch immer heisst. An sich widerspricht das Vorgehen des Ständerates und des Bundesrates dieser Philosophie, die Verwaltung nicht über die Ressourcen zu steuern, sondern über das Ergebnis: Output- statt Input-Steuerung. Aber der Ständerat hat das so beschlossen und das Ganze auf Ende 2011 befristet. Unsere heutige Regelung gilt also so oder so nur für maximal fünf Jahre, weil das BGG auf nächstes Jahr in Kraft gesetzt werden soll.
Unser Konzept ist anders. Ihre Kommission für Rechtsfragen will die Richterzahl bei 41 belassen, aber aufgrund der gesammelten Fakten, gestützt auf eine Wirksamkeitsüberprüfung des Bundesgerichtsgesetzes und eine Organisation zur Kostenanalyse des Gerichtsapparates, ab 2012 die Zahl der Richterinnen und Richter gegebenenfalls - gegebenenfalls - korrigieren. Hier gilt es auch, gleich dem Einwand zu begegnen, erfahrungsgemäss könnten beim Bund keine Stellen abgebaut werden. Die letzten Jahre haben das Gegenteil bewiesen. Es ist unter der neuen Gesetzgebung möglich, aber auch unter den finanzpolitischen Rahmenbedingungen.
Wie hat der Ständerat die Arbeitslast ermittelt? Er hat eine scheinbar mathematisch exakte Bedarfsprognose vorgelegt. Die Frage ist: Wie kann man die Arbeit von Personen mathematisch exakt auf zwei Kommastellen genau erfassen? Unseres Erachtens ist das Scheingenauigkeit.
Man hat einen Vergleich mit den Neunzigerjahren angestellt. Die Neunzigerjahre waren aber eine Zeit, in der das Bundesgericht in einem Engpass steckte. Das kann nicht repräsentativ sein. In dieser Zeit überlebte das Bundesgericht nur nach dem Erledigungsprinzip: Zwei Drittel der Fälle wurden im vereinfachten, summarischen Schnellverfahren erledigt. Die Zahlen aus der Statistik stimmten zwar, ob die Qualität der Entscheide auch stimmte, ist eine andere Frage. Der Einfluss der Gerichtsschreiber ist in dieser Zeit massiv gewachsen. Man könnte eigentlich bereits von einer Gerichtsschreiberjustiz reden statt von einer Justiz der legitimierten Richterinnen und Richter. Unseres Erachtens ist deshalb der Vergleich mit den Neunzigerjahren nicht repräsentativ, weil diese Neunzigerjahre kein Massstab, kein Beispiel sein dürfen.
Wie steht es nun mit den möglichen Entlastungen des Bundesgerichtes durch das neue Bundesgerichtsgesetz? Naturgemäss gibt es hierzu noch keine definitive Würdigung. Auch die Fachliteratur hat erst einen Artikel produziert - Anfang dieses Jahres -, der eine Würdigung des neuen Bundesgerichtsgesetzes vornimmt. Die Referenzgrösse ist das Ziel hinter der Reform, und eines der Ziele war auch die Entlastung des Bundesgerichtes. Die Frage ist nun: Wie wirkt sich das BGG auf die Belastung des Bundesgerichtes aus? Die Balance zwischen dem Individualrechtsschutz und der Entlastung des Gerichtes ist sicher schwierig. Eine wirksame Entlastung scheitert bereits an den Vorgaben der Verfassung, die den Zugang zum Bundesgericht im Grundsatz garantiert.
Aber auch die verbleibenden Spielräume sind vom Gesetzgeber, von uns, nicht in letzter Konsequenz genutzt worden. Die Entlastungswirkungen der Einheitsbeschwerden zum Beispiel werden vermutlich durch den von uns aufgegleisten Ausbau des Rechtsschutzes mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde wieder kompensiert. Aber auch bei den Einheitsbeschwerden werden verschiedene Neuregelungen voraussichtlich eine Mehrbelastung zur Folge haben. Die Vielzahl an unbestimmten Gesetzesbegriffen und Regeln, zu denen eine kohärente Praxis erst gebildet werden muss, macht die Entlastungswirkung fraglich. Dass das Bundesgericht durch die Revision entlastet würde, ist deshalb vorderhand erst eine Behauptung. Sie kann noch nicht als Faktum dargestellt werden, und deshalb kann man die Anzahl der Richterinnen und Richter noch nicht gestützt auf Fakten reduzieren.
Dazu kommt Folgendes, namentlich beim Sozialversicherungsrecht: Hier haben wir ja den Grundsatz der unentgeltlichen Rechtspflege mindestens teilweise aufgehoben. Diese Entlastungswirkung ist aber durch Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die damit zusammenhängenden Fragen weitgehend kompensiert worden. Ferner erleben wir zusehends eine Verrechtlichung unseres Lebens, welche eher in Richtung Mehrbelastung der Justiz wirkt. Wir erleben eine buchstäbliche Justiziabilisierung der Konsequenzen menschlichen Fehlverhaltens. Es gibt gerade in den Kommissionen für Rechtsfragen zahlreiche Rechtserlasse in der Pipeline, die allesamt zu einer grösseren Belastung der Gerichte führen werden: Risikosportarten usw. seien hier als Beispiel erwähnt.
Es besteht die Tendenz, ein Verhalten, das nach heutiger Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht strafbar ist und keine obligationenrechtlichen Konsequenzen hat, sowohl zivil- wie auch strafrechtlich ins Recht fassen zu wollen. Das wird zahlreiche Entlastungen des neuen Gesetzes konsumieren oder eben neue Belastungen mit sich bringen. Eines der schlimmsten Probleme des heutigen Rechtsstaates ist zudem die lange Verfahrensdauer. In dieser Session werden wir unter anderem auch vom Verbandsbeschwerderecht reden, und ein wesentliches Element von dessen Verwendung - nach Meinung einiger eher von dessen rechtsmissbräuchlicher Verwendung - besteht darin, dass seitens der Beschwerdeführer mit einer langen Verfahrensdauer gerechnet werden darf. Es darf aber nicht sein, dass man nur dann mit [PAGE 778] einem raschen Entscheid rechnen darf, wenn das Bundesgericht summarisch entscheidet oder einen Nichteintretensentscheid fällt. Man muss auch bei materiellen Entscheiden mit raschen Verfahren rechnen können, weil es sonst mit unserem Rechtsstaat nicht mehr zum Besten steht.
Deswegen meinen wir: Um die Verfahrensdauer senken zu können, brauchen wir nicht mehr Gerichtsschreiber, sondern eine Richterrechtsprechung, die ihre Aufgaben bewältigen kann. Deshalb ist Ihre Kommission für Rechtsfragen mit 14 zu 10 Stimmen der Meinung, wir sollten beim Status quo, bei 41 Stellen, bleiben. Gestützt auf Erfahrungswerte sind wir dann später in der Lage, diese Zahl mit der neuen Verordnung, die ab 2012 Geltung erlangen wird, gegebenenfalls wieder zu reduzieren.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen.