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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-08

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-08

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Ich begründe das wie folgt: Ich habe bei den letzten Voten manchmal den Eindruck bekommen, dass nicht alle begriffen haben, was der Unterschied zwischen dem Beitrags- und dem Leistungsprimat ist. Beim Beitragsprimat spielt es nämlich nicht so eine grosse Rolle, ob man das 65., das 64. oder das 63. Altersjahr als Ende und ob man das 21. oder das 22. Altersjahr als Beginn der Beitragspflicht wählt. Entscheidend ist, was man bis zum Zeitpunkt, in dem man sich pensionieren lässt, anhäufen kann; das ist entscheidend. Deshalb hat der Bundesrat kein Problem damit, wenn man nicht seine Version mit dem 24. Altersjahr wählt, sondern auf das 21. Altersjahr hinuntergeht. Die Begründung dazu ist - wenn ich mich richtig erinnere - aus dem VBS gekommen; dort hat man zum Teil Mitarbeitende, welche früh in das Berufsleben einsteigen und dann Bundesangestellte bleiben wollen. Sie haben dann durchaus die Möglichkeit, nach 40 Jahren das angehäufte Kapital zu beanspruchen. Deshalb sind wir für den Antrag der Mehrheit.

Zum Antrag der Minderheit II (Meyer Thérèse): In der Form, wie er daherkommt, lehnen wir den Antrag ab. Er würde zu einer besonderen Beitragsskala für Frauen führen, die das ordentliche Rentenalter gemäss AHV-Gesetzgebung - vorläufig, sage ich jetzt einmal - mit 64 Jahren erreichen. Dass das eine Sonderbehandlung nötig macht, streiten wir nicht ab. Aber ich ersuche Sie, zu diesem Zweck die Fahne in die Hand zu nehmen und auf Seite 36 nachzusehen. Dort schlagen wir Ihnen eine Übergangsregelung vor, nämlich eine Übergangsbestimmung in Artikel 41a. Absatz 2 lautet: "Solange für Frauen ein tieferes AHV-Alter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente den im Alter 65 angewendeten Umwandlungssatz auch für Frauen vor, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen." Damit, glauben wir, haben wir dem Anliegen von Frau Meyer Rechnung getragen. Darum braucht es ihren Minderheitsantrag bei diesem Punkt nicht.

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann steht jetzt noch der Antrag der Minderheit I (Goll) zu Absatz 4 zur Debatte. Ich äussere mich auch dazu.

Auch hier ist es so, dass Leistungs- und Beitragsprimat durcheinander gebracht werden. Denn beim Beitragsprimat spielt die Versicherungsdauer keine wesentliche Rolle; massgebend ist eben das bis zum Austritt aus der Kasse angehäufte Altersguthaben. Ein Gutheissen dieses Antrages hinsichtlich des Leistungszieles nach dem vollendeten 62. Altersjahr würde nicht nur dem Bund grosse Umstellungen verursachen, sondern auch zu einer grösseren Beitragsbelastung und zu einer strengeren Staffelung führen. Wir haben allen Grund zur Annahme, dass dies den Interessen vor allem der jüngeren Versicherten nicht entsprechen oder sogar zuwiderlaufen würde. Sollte nach 40 Beitragsjahren das geltende Leistungsniveau erreicht werden, so wäre mit Mehrkosten von jährlich 65 Millionen Franken zu rechnen. Das haben wir errechnet. Diese 65 Millionen Franken sind nirgends vorgesehen.

Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag der Minderheit I zu Absatz 4 abzulehnen.