Vischer Daniel · Nationalrat · 2006-06-12
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2006-06-12
Wortprotokoll
Hier geht es nicht um irgendeinen Schutz des Anwaltstandes, sondern es geht rein um den Schutz der Konsumentin und des Konsumenten. Vor der Regelung der Freizügigkeit, der Binnenmarktwirkung, war es ja so, dass ein Anwalt oder eine Anwältin, wollte er oder sie in einem anderen Kanton prozessieren, den Nachweis einer Versicherung erbringen musste. Nun ist die Regelung mit dem neuen Gesetz der Freizügigkeit so, dass über den [PAGE 895] Eintrag ins Register auch konstitutiv der Nachweis erbracht wird, dass eine jeweilige Anwaltsperson hinreichend versichert ist und nur deshalb in allen Kantonen den Beruf vor den Schranken des Gerichtes ausüben darf.
Nun will Herr Hochreutener genau diese Regelung abschaffen. Er will zwar eine allgemeine Verpflichtung des Versicherungsschutzes, aber er will sie nicht mit dem Eintrag verbinden; da hat Herr Jutzet Recht, wenn er darauf hinweist, dass dann eben nicht gewährleistet ist, dass die jeweils beratene Person - Frau oder Mann - weiss, ob die beratende Person, die in einem Kanton auftritt, eine Haftpflichtversicherung hat und hinreichend für die entsprechenden Risiken versichert ist. Herr Hochreutener vertritt hier die Versicherungsgesellschaft. Er hat ein Problem bezüglich Kontrahierungszwang. Dieses Problem kann aber nicht über dieses Gesetz geklärt oder geregelt werden. Würde sein Vorrang durchgreifen, würde das heissen, dass es Ihnen wurst ist, ob ein Anwalt von Gesetzes wegen bei dem konstitutiven Moment, der es ihm erlaubt, in allen Kantonen seinen Beruf auszuüben, über den Versicherungsnachweis verfügt oder nicht.
Darüber müssen Sie jetzt entscheiden. Entscheiden Sie sich für die Variante Hochreutener, dann sagen Sie, dies sei gewissermassen ein Privatproblem zwischen Versicherern und Anwälten; irgendwann sollen die dann eine Versicherung abschliessen. Entscheiden Sie sich für die Mehrheit, dann entscheiden Sie für den Konsumentenschutz, dafür, dass für die Tätigkeit einer Anwaltsperson in allen Kantonen eine hinreichende Deckung da ist, und zwar für die Prozesse, die diese jeweils führt.
Ich ersuche Sie dringend, der Mehrheit zu folgen; der Antrag der Minderheit würde zu einem Systembruch führen, der ganzen Logik des Freizügigkeitsgedankens, wie er in diesem Anwaltsgesetz als Grundlage dargelegt ist, zuwiderlaufen. Hier streiten wir also nicht gewissermassen um irgendeinen Vorrang von Anwaltsprivilegien. Mir als Anwalt wäre es völlig wurst, wenn wir sagen würden: Es können alle Anwälte sein, machen wir doch das. Das will ja die Mehrheit auch nicht. Aber wenn wir schon ein Gesetz machen, dann machen wir sicher lieber ein sinnvolles als eines, das letztlich irgendwelchen Versicherern zu hold ist.