Jutzet Erwin · Nationalrat · 2006-06-12
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-12
Wortprotokoll
Herr Hochreutener dramatisiert hier doch etwas: Es geht nicht um Hundehalter und nicht um Bergführer und nicht um Skilehrer und auch nicht um Ärzte. Es geht auch nicht um den Kontrahierungszwang, und es geht auch nicht darum, dass die Versicherungsgesellschaften das Anwaltspatent oder die Zulassungsbewilligung erteilen werden; es geht hier in erster Linie um Konsumentenschutz und in zweiter Linie auch um Vertrauen in die Anwaltschaft.
Worin liegt der Unterschied zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit? Das Obligatorium ist scheinbar auch von Herrn Hochreutener unbestritten, obwohl wir in einem anderen Artikel dann wieder eine gewisse Relativierung dieses Obligatoriums sehen. Es geht darum, dass die Mehrheit zusammen mit dem Bundesrat und mit dem Ständerat möchte, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Eintragung ins Anwaltsregister obligatorisch sei, währenddem Herr Hochreutener dies zu einer Berufsregel degradieren möchte.
Was sind die Konsequenzen? Wenn jemand gemäss der Mehrheit keine Berufshaftpflichtversicherung abschliesst, dann kann er nicht eingetragen werden, respektive wenn er sie auflöst, muss er aus dem Anwaltsregister gelöscht werden. Wenn wir indessen Herrn Hochreutener folgen, haben wir lediglich eine Berufsregel. Was heisst das? Was sind die Sanktionen, wenn ein Anwalt eine Berufsregel verletzt? Es muss zuerst einmal ein Anzeiger da sein, und dann gibt es ein Disziplinarverfahren. Wann wird so eine Anzeige kommen? Es ist ganz klar, eine solche Anzeige wird erst dann kommen, wenn ein Schaden vorliegt, wenn jemand einen Schaden erleidet, weil sein Anwalt eine Frist verpasst hat oder sonst irgendeinen Berufsfehler gemacht hat. Das kann es ja nicht sein, erst dann einzugreifen, wenn ein Schaden da ist. Das kann nicht im Sinne des Konsumentenschutzes sein. Herr Hochreutener sagt, es sei ja auch möglich, dass dann bei jemandem, der eingetragen ist, die Haftpflichtversicherung gekündigt werde. Dann muss dieser Anwalt im Anwaltsregister gestrichen werden, weil er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Es wird auch gesagt, es bestünde ein Kontrahierungszwang bzw. die Versicherungsgesellschaften würden gleichsam zu Zulassungsbehörden und sie würden dann entscheiden, wem sie ein Anwaltspatent geben und wem nicht, und gewisse Anwälte, die schon verschiedene Verfehlungen gemacht hätten, würden dann kein Anwaltspatent erhalten. Aber das ist genau der Sinn und Zweck. Wir wollen nicht den schwarzen Schafen, jenen, die à la légère prozedieren, ein Anwaltspatent und damit gleichsam den Stempel des Staates geben: Du bist geprüft, du erfüllst alle Voraussetzungen. Das wollen wir nicht.
Darum bitte ich schon sehr, im Sinne des Konsumentenrechtes, aber auch im Sinne der Anwaltschaft, die mehrheitlich gut funktioniert, der Mehrheit und dem Ständerat zu folgen.